Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben Recht, es gibt einen derartigen Weg:
Die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.
Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regelt der § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG
):
"Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat."
Noch eines zu Ihrer Information:
Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind im Verwaltungsverfahren unanfechtbar, also leider nicht mit dem Rechtsmittel des Widerspruches angreifbar. Klage wäre direkt vor dem Verwaltungsgericht in Berlin (Sitz des Auswärtigen Amts) zu erheben.
Remonstrieren dagegen können Sie aber natürlich trotzdem und sollten es auch tun.
Falls dieses keinen Erfolg haben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Die Frage bezog sich nicht auf die Verpflichtungserklärung. Diese unterschreibt z.Z. jeder, der eine Einladung für einen ausländischen Besucher in der Bürgerberatung beantragt. Ohne sie zu unterschreiben hätte ich keine Einladung zum Besuch abschicken konnte. Sieht so aus, dass diese Verpflichtungserklärung keine ausreichende Garantie der Rückkehrbereitschaft der Visumantragstellerin (meiner Nichte) für die deutsche Botschaft gewesen war. Deswegen habe ich nach weitere Garantiemöglichkeiten gefragt habe. Und zwar ob ich eine Kaution als eine weitere ZUSÄTZLICHE Sicherhet der Rückkehrbereitschaft die deutsche Botschaft anbitten kann und wie ich das machen kann?
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie, dass ich Sie hier wohl leider falsch verstanden hatte, aber letztlich ist ja die Verpflichtungserklärung eine Art Kaution.
Weitere Möglichkeiten sind mir in der Praxis nicht bekannt, können natürlich von Ihnen angeboten werden.
Hilfreich wäre es aber auch, weiter glaubhaft zu machen, dass eine Abreise vor Ablauf des Visums erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt