Sicherungshypothek

15. August 2010 13:58 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Im Scheidungsverfahren haben mein Ehemann und ich festgelegt, dass ich unser gemeinsames Grundstück zu 100% übertragen bekomme (ein von mir gegebenes Darlehen an meinen Mann, wurde nicht bedient). Aus diesem Grund haben wir die notwendigen Schritte durch einen Notar erledigen lassen. Die Eintragung im Grundbuchamt erfolgte im Februar 2005. Da mein Exmann Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt hatte, wurde im März 2005 auf dem ehemaligem Anteil meines Ehemannes eine Sicherungshypothek eingetragen. Ich habe mehrfach das Finanzamt zur Rücknahme der Sicherungshypothek aufgefordert, ohne schriftliche oder mündliche Reaktion. Meine Frage ist: Ist die Eintragung rechtmäßig? Zweite Frage: Ich habe erfahren, dass sich die Verbindlichkeiten meines Mannes gegenüber dem Finanzamt bis auf ein Drittel reduziert haben, müsste selbst jetzt nicht die Reduzierung der Sicherungshypothek erfolgen. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. MfG Antje B.

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist abhängig vom Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Es müssen sowohl ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.d. § 251 AO als auch die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO vorliegen. Vollstreckungshindernisse gem. § 257 AO dürfen nicht bestehen und die Vollstreckung darf auch nicht gemäß § 258 AO einstweilen eingestellt sein.

Eine Vollstreckung kann dabei nur in das Vermögen des Steuerschuldners erfolgen. Wenn das Objekt vorliegend bereits vollständig auf Sie umgeschrieben worden war, dann kann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dort nicht mehr erfolgen. Das Grundbuchamt darf eine solche Eintragung nicht vornehmen. Sie sollten deshalb einen Antrag auf Löschung der Zwangssicherungshypothek stellen.

Sollte die Eintragung zurecht erfolgt sein, so ist mit der Eintragung im Grundbuch die Sicherungshypothek gem. § 867 Abs. 1 ZPO als Buchhypothek entstanden. Sie ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung des Vollstreckungsgläubigers abhängig (sog. Akzessorietät).
Wenn die gesicherte Geldforderung durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Minderung, reduziert oder erlischt, so geht sie insoweit auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld i.S.d. §§ 1163 Abs. 1 , 1177 Abs. 1 BGB . Sie haben daher das Recht die Grundschuld zu löschen bzw. entsprechende Löschungsbewilligung für die Hypothek einzufordern.

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