Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unabhängig von dem elterlichen Einkommen wird bei einem Studenten, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von einem festen Bedarf in Höhe von 640 € zuzüglich den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Ihr Bedarf beträgt demnach unter Berücksichtigung der Reduzierung des Kranken- und Pflegekassenbetrages ca. 694,80 €. So das elterliche Einkommen nicht durch anrechenbare Verbindlichkeiten, insbesondere Ansprüche vorrangiger Unterhaltsberechtigter, geschmählert wird, ist von diesem Unterhaltsbetrag auszugehen.
Gemäß § 1577 Abs. 2 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen Sie sich allerdings Ihre erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit insoweit anrechnen lassen, als sie den vollen Unterhalt übersteigen und dies unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Eltern der Billigkeit entspricht. Hierzu gibt es keine festen Vorgaben. In der Regel werden allerdings die Nettoeinkünfte des unterhaltsberechtigten Studenten nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen zur Hälfte auf dessen Unterhaltsanspruch angerechnet. Wenn Sie also berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 49 € im Monat haben, würde ein bereinigtes Monatsnettoeinkommen in Höhe von 550 € verbleiben, dass Sie sich zur Hälfte, also in Höhe von 275 €, auf Ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müssten. Es verbliebe dann ein Unterhaltsanspruch in Höhe von
694,80 € - 275 € = 419,80 €,
der auf 420 € aufzurunden wäre.
Da Ihnen Ihr Vater bereits das Kindergeld auszahlt, verbliebe noch ein Betrag in Höhe von 266 €.
Die Geburt des Kindes ändert an Ihrem Unterhaltsanspruch grundsätzlich nichts. Aus der Sicht Ihrer Eltern ist vorrangig Ihr Unterhaltsanspruch zu bedienen (vgl. § 1609 BGB
). Eventuell wird dann aber, da und soweit durch die Geburt des Kindes Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse tangiert werden, die Anrechnung Ihrer Einkünfte auf Ihren Unterhaltsanspruch im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu reduzieren sein.
So Ihre Eltern den Unterhalt nicht bereitwillig zahlen wollen, würde Ihnen Prozesskostenhilfe zustehen. Eine gerichtliche Durchsetzung oder sonstige Titulierung des Unterhaltsanspruchs wäre auch erforderlich, um dessen etwaige Verjährung zu verhindern. Hier ist zu beachten, dass mit einer verjährten Forderung gemäß § 390 BGB
nicht aufgerechnet werden kann. Sie könnten also in der Tat nicht mit eigenen Unterhaltsansprüchen, wenn diese verjährt sind, gegen etwaige, später entstehende Ansprüche Ihrer Eltern aufrechnen.
Werden Ihre Eltern allerdings zur Zahlung des Unterhalts verurteilt, wird sich die Justizkasse von den Eltern die im Rahmen der Prozesskostenhilfe gewährten Leistungen erstatten lassen. Mehr Informationen zur Prozesskostenhilfe und auch zur Möglichkeit von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts finden Sie übrigens auf der Homepage unserer Kanzlei.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
unterhaltsansprüche geg. eltern
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Familienrecht
hallo,
ich bin student, berlin (ost), lebe mit meiner schwangeren freundin in einem haushalt, sie ist auch student und bezieht bafög 389, und alimente 252, kindergeld 154.
ich arbeite für 60h im monat 10,85 brutto (599 netto, denk ich) im monat nebenbei als studentische hilfkraft, zahle ca. 56,50 krankenkassenbeitrag inkl. pflege, die semestergebühr beträgt 236,- pro semester, das kindergeld, 154,-, wird mir durch meinen vater vollständig weitergegeben. kein vermögen vorhanden.
wie hoch ist mein anspruch gegenüber meinen eltern? sie verdienen zusammen 3450 netto (1900 vater + 1550 mutter), sind aber geschieden. ändert sich etwas durch die geburt unseres kindes?
meine freundin wird dann 300 erziehungsgeld und das kindergeld des kindes und wohngeld für das kind beziehen. unseren beiden studentischen krankenkassenbeiträge sinken jeweils dadurch um 1,70€.
vielen dank! ich hoffe jemand kann mir das so ziehmlich genau ausrechnen ;)
ach, und falls ein anpruch besteht muss ich den dann gerichtlich durchsetzen damit falls meine eltern im hohen alter betreuungsanspüche/ geld verlangen diese durch die jetzige "nichtzahlung" geschmälert werden können. steht mir in diesem fall dann prozeßkostenbeihilfe zu?
Eltern Eltern Kindergeld Anspruch Geburt



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