Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Durch den Bezug von Übergangsgeld wegen einer beruflichen Reha erwerben Sie keinen neuen Alg 1- Anspruch. Jene Zeit ist – anders als der Bezug von Übergangsgeld bei einer medizinischen Reha – nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung und kann demnach auch nicht für die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Versicherungspflichtig sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der MEDIZINISCHEN Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.
Der Bezug von Krankengeld ist demnach aber für die Anwartschaftszeit zu berücksichtigen.
Die Regelanwartschaftszeit für einen neuen Anspruch hat nach § 123 SGB III
in Verbindung mit § 124 SGB III
erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (Krankengeldbezug gehört hierzu) gestanden hat.
Das ist aber bei Ihnen nicht der Fall. Die Rahmenfrist reicht auch grundsätzlich nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in welcher der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, § 124 Abs. 2 SGB III
.
Daher können Sie tatsächlich nur den Restanspruch nach SGB III beanspruchen. Krankengeld spielt ohnehin für die Bemessung der Höhe eines Anspruches keine Rolle, sondern grundsätzlich nur Arbeitsentgelt.
Da kein neuer Anspruch entstanden ist, können Sie nur den Restanspruch in damaliger Höhe beziehen. Dies ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III
:
Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im BEMESSUNGSZEITRAUM erzielt hat.
in Verbindung mit § 130 Abs. 1 SGB III
:
Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (erste Entstehung des Anspruchs).
Da Sie arbeitsunfähig sind und demnach dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehen, erhalten Sie Arbeitslosengeld im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III
und werden insoweit ohnehin aufgefordert werden, einen Antrag auf EM-Rente zu stellen (siehe im Einzelnen Bestimmung).
Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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