Sehr geehrte Ratsuchende,
die Ansicht, dass die Unfallversicherung erst ab dem 16 Lebensjahr eingreift, kann ich so nicht nachvollziehen; hierzu sollten Sie sich unbedingt den dort abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorlegen lassen.
Gäbe es widererwartend dort tatsächlich einen solchen Ausschluss, tritt aber die Krankenkasse ein, so dass Sie insoweit finanziell nichts auszustehen haben.
Die Einschränkungen gegenüber Jugendlichen ergeben sich aus dem Jugendschutzgesetz, dem jugendarbeitsschutzgesetz, wonach Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeben dürfen; bei ehrenamtlichen Tätigkeiten greift dann diese Mindestgrenze nicht, dort müssen die Kinder mindestens das 13. Lebensjahr vollendet haben.
Es sollte darauf geachten werden, dass nicht nur Rechte und Pflichten festgelegt werden, sondern - wie dieser Fall zeigt - auch ausreichend Versicherungsschutz besteht.
Die gesetzlichen Vorgaben nach den oben genannten Normen müssen eingehalten werden; die Tätigkeit muss leicht sein und darf Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit des Kindes nicht gefährden. Auch ist zu beachten, dass der Schulbesuch nicht negativ beeinflusst wird.
Gute Besserung für Ihre Tochter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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