Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Bei einer Schenkung unter Lebenden ist das Pflichtteilsrecht schon allein deshalb unanwendbar, weil dieses gemäß § 2317 BGB
mit dem Erbfall (also dem Tod der Großmutter) entsteht. Da Ihre Großmutter wegen § 903 BGB
mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren darf, haben Sie auch keinen Anspruch darauf, dass die Übertragung des Hauseigentums rückgängig gemacht wird – dies ist nur möglich, wenn Ihr Cousin das Haus freiwillig an die Großmutter zurück überträgt.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
27. Juli 2010
|
17:57
Antwort
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