Eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer ist unter zwei Voraussetzungen möglich: Sie müssen verheiratet sein und in dem jeweiligen Kalenderjahr an mindestens einem Tag auch zusammen gelebt haben.
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie und Ihre Frau inzwischen getrennt leben. Dann kann die gemeinsame Veranlagung letztmalig für das Trennungsjahr (in dem Sie ja noch einige Zeit zusammen gelebt hatten) gewählt werden. Für die zukünftigen Jahre wäre dagegen eine getrennte Veranlagung vorzunehmen, es sei denn, Sie hätten in dem Jahr etwa einen Versöhnungsversuch unternommen und wären etwa für einige Wochen wieder zusammen gezogen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerklassen
1. März 2006 16:16 |
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Steuerrecht
Meine Frau (halbtags beschäftigt, Steuerklasse 5) und ich (Steuerklasse 3)haben zwei Häuser. In dem einen wohnt meine Frau mit unseren Kindern, das andere wird von mir selbst genutzt. Wir wollen uns nicht scheiden lassen. Unter welchen Voraussetzungen können die o.a. Steuerklassen beibehalten werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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