Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass eine Antwort nur auf den von Ihnen gegebenen Informationen basiert. Da nur Teile des Sachverhalts bekannt sind, ist die Antwort eine erste Einschätzung der Rechtslage aufgrund der vorliegenden Informationen.
1.Die Vorschrift § 4 Nr. 1 bis 3 MarkenG
gewährt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht, das durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister ein Markenrecht erworben wird
2.Der Markeninhaber kann jedem Dritten Eingriffe in sein Markenrecht verbieten. Sie haben durch die Anmeldung der Marke in anderen Rubriken den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
erfüllt, wonach die Löschung einer Marke beantragt werden kann, wenn die ältere Marke im Inland hinlänglich bekannt ist und durch die Anmeldung der Marke in anderen Rubriken die Bekanntheit der Marke unlauter ausgenutzt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie die Marke tatsächlich schon benutzt haben im geschäftlichen Verkehr. Die Löschung kann schon vorher beantragt werden.
3.Kurze Frist:
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden sehr häufig sehr kurze Fristen gesetzt. Das ist sogar zulässig. Selbst wenn der Abmahner rechtlich zu kurze Fristen setzt, ist die Fristsetzung nicht völlig unwirksam. Es wird lediglich eine zulässige Frist in Gang gesetzt. Eine Woche reicht aus, um eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt vornehmen zu lassen. Wenn Sie eine längere Frist benötigen, schreiben Sie den gegnerischen Anwalt an und bitten um Verlängerung.
4.Aufgrund des hohen Streitwerts sollten Sie sich mit allen Unterlagen an einen Anwalt wenden, damit dieser eventuell eine Herabsetzung des Streitwerts erreicht. Wenn die oben gemachten Ausführungen bei Ihnen zutreffen, würde ich unter Vorbehalt der Kenntnis des gesamten Sachverhalts dazu tendieren, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um einen Rechtsstreit und weitere Kosten zu vermeiden.
5.Das Vorgehen der Kollegen ist nicht unüblich. Da Sie die Marke angemeldet haben, muß schnellstmöglich etwas unternommen werden, um Schaden für die ältere Marke abzuwenden. Ein Telefonat bringt meist keine rechtsverbindliche Lösung, die Unterlassungserklärung dagegen schon.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
www.anwaeltin-heussen.de
www.weiler-rechtsanwaelte.de
Sehr gehrte Frau Heussen,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zum Punkt Schadensersatz 1) und sofortige Löschung 2) vermisse ich noch eine klare Antwort.
1) Würde ich mit einer Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Gegenseite nicht Tor und Türe öffnen für Schadensersatzforderungen. Man könnte nach Unterzeichnung irgendwelche Sachverhalte konstruieren welche einen Schaden verursachten. Deren Klärung und Diskussion verursacht weitere Rechtsanwaltskosten und kann im Verfahrensfalle wieder weitere Kosten usw., usw. verursachen. Deshalb nochmals meine Frage: Welchen Schaden habe ich verursacht, dessen Ausgleich zu erstatten ich mich per Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichten soll. Die Marke wurde in keinster Art und Weise benutzt - nur bei der Anmeldung und auf der Urkunde dokumentiert - und hat den Dokumentenordner niemals verlassen.
2) Wäre die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht gegenstandslos wenn ich die Löschung der Marke z.B. heute per Fax veranlassen würde; -Nachweis für die Gegenseite wäre dann per Kopie-Löschungsantrag und Fax-Sendenachweis vorhanden/kommunizierbar. Wieso etwas unterschreiben was gar nicht mehr existiert, bzw. nicht mehr relevant ist. So wie auch nach meiner Meinung in punkto Schadensersatz.
Gestatten Sie mir noch eine letzte „neue“ Frage.
Mit welchen Anwaltskosten, auf meiner Seite, muss ich für den vorliegenden Fall etwa rechnen – Ziel = einvernehmliche Lösung?
Für Ihre Ausführungen nochmals recht herzlichen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben, obwohl der Anspruch besteht, laufen Sie Gefahr, dass gegen Sie Klage erhoben wird und damit weitere Kosten entstehen.
2. Schadensersatz: die Eintragung der Marke ist im Markenrechtsverfahren kein Hinweis darauf, dass die Marke zu Recht eingetragen wurde. Beim Eintragungsverfahren wird keine Neuheitsprüfung durchgeführt, weshalb im Löschungsverfahren eine andere Entscheidung getroffen werden kann. Somit handeln Sie schuldhaft, wenn Sie keine hinreichende Prüfung vorab angestellt haben bzw es offensichtlich war, dass Sie diese Marke nicht anmelden dürfen wegen Ausnutzung der Bekanntheit der Marke.Wenn Schadensersatz geltend gemacht wird, so muß der Schaden auch bewiesen werden. Eine „Konstruktion“ ist daher nicht zu erwarten. Jedoch ist in Ihrem Fall die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr denkbar.
3. Auch wenn Sie die Löschung beantragen, ist damit die Wiederholungsgefahr nicht gebannt. Sie könnten ja in ein paar Wochen erneut die Marke anmelden. Nur mit der Abgabe der Erklärung hat die Gegenseite Sicherheit, dass das Verhalten unterlassen wird. Des Weiteren wird in der Unterlassungserklärung eine Strafe aufgeführt sein, die Sie dazu bewegen soll, die Rechtsverletzung nicht noch mal zu begehen.
4. Die Kosten bei dem Vorliegenden Rechtsstreit für eine außergerichtliche Regelung betragen nach RVG ca 10000 Euro (http://www.allianz-profi.de/).
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de