Fahrzeugrückgabe wegen verschwiegenen Unfallschaden

| 24. Juni 2010 22:27 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


00:10

Hallo.

Ich kaufte am 3.3.2008 ein 307 cc Peugeot Cabrio gebraucht bei einem Peugeothändler für 14.400 € (incl. MWST) plus einem Rückfahrwarner für 380 € den ich gleich einbauen ließ. Als ich jetzt das Fahrzeug verkaufen wollte stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelte welches nicht im Kaufvertrag angegeben wurde. Der Unfallschaden wurde im Autohaus des Verkäufers repariert und die Besitzerin des Autohauses gab mir das gegenüber am Telefon zu. Ich will jetzt wegen "arglistiger Täuschung" das Auto zurückgeben. Bekomme ich jetzt den kompletten Kaufpreis in Höhe von 14.400 € zzgl. den Zusatzeinbau von 380 € zurück? Ich habe bisher (bis heute) 42.360 KM seit dem Kauf mit dem KFZ zurückgelegt.

24. Juni 2010 | 23:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Angaben wie folgt:

Ein Unfallschaden stellten einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, solange es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt.

Ansprüche wegen des Mangels verjähren regelmäßig in zwei Jahren seit Gefahrübergang (Übergabe), § 438 Ziffer 3 BGB . Diese zwei Jahre sind am 3.3.2010, 24 Uhr abgelaufen.

Jedoch gilt bei arglistigem Verschweigen des Mangels die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (§ 438 Abs. 3 BGB ).

Da die Nacherfüllung (§ 439 BGB , Reparatur und Neulieferung des gleichen Pkw) nicht möglich ist, können Sie gemäß § 437 Ziffer 2 BGB zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und daneben Schadensersatz verlangen.

Sie wollen den Wagen „zurückgeben", d.h. vom Vertrag zurücktreten.
Beim Rücktritt sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB ), d.h. Sie erhalten den Kaufpreis zurück, der Händler den Wagen.

Jedoch ist § 346 Abs. 2 BGB zu beachten. Hinsichtlich der Nutzung haben Sie Wertersatz zu leisten, die Höhe wird geschätzt: je 1000 km 0,4 bis 1% des Anschaffungspreises. Das entspricht in Ihrem Fall einem Wertersatz in Höhe von 17 – 42 % des Kaufpreises.

(Beim Rücktritt liegt gerade kein Fall des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB vor, wonach Nutzungen im Rahmen der Nacherfüllung im Verhältnis Unternehmer – Verbraucher nicht herauszugeben sind.
Wäre Nacherfüllung möglich, d.h. die Lieferung des gleichen Wagens aber ohne Unfall, könnten Sie den mangelhaften zurückgeben ohne Nutzungsentschädigung/Wertersatz.)

Sie bekommen nicht den kompletten Kaufpreis zurück, im ungünstigsten Fall nur etwa 8300 EUR.


Ich hoffe Ihnen einen Überblick bzw. eine erste Einschätzung über die Rechtslage anhand Ihrer Angaben gegeben zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.


Rückfrage vom Fragesteller 24. Juni 2010 | 23:38

geschätzt: je 1000 km 0,4 bis 1% des Anschaffungspreises. Das entspricht in Ihrem Fall einem Wertersatz in Höhe von 17 – 42 % des Kaufpreises.
Das habe ich schon so in etwa gehört. Woher weiß ich aber jetzt (ohne Anwalt) den genauen Prozentsatz, wenn ich den wagen morgen dem Autohaus auf den Hof stelle und können meinen Satz ablehnen? Gibt es da genaue Vorgaben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2010 | 00:10

Sehr geehrter Fragesteller

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die genannte Prozentsatz-Spanne stammt von Gerichtsentscheidungen.
Der konkrete Prozentsatz richtet sich nach der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Pkw.
Bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km liegt der Satz bei 0,5 % (OLG Loblenz NJW 2009, 151 ), bei 150.000 0,67%
Zur Laufleistung sollten Sie eine Sachverständigen befragen.

Außerdem spielen aufgewendete Reparaturkosten und der Zustand des Fahrzeugs eine Rolle.
Natürlich kann Ihr Satz abgelehnt werden, der Händler will möglichst wenig zahlen.
Letztlich müssten Sie den von Ihnen geforderten Betrag einklagen.
Sie sollten sich aber (allein schon wegen der Kosten) einigen. Abschließend kann über den konkreten Wert nur ein Gericht mit Hilfe eines Gutachters entscheiden.

Der rückzuzahlende Kaufpreis ist zu verzinsen.

Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort.

Bewertung des Fragestellers 25. Juni 2010 | 04:05

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