BTM - Marihuana

16. Februar 2006 23:24 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Meinen Autoführerschein besitze ich seit 2002 und bin 22 Jahre alt. Wohnort in NRW.

Ich wurde am 14.02.06 zum 2ten male angehalten. Das erste mal ist ca. 1 Jahr her. Dieses Verfahren wurde ohne Zahlung eingestellt. Ich bin sonst polizeilich nicht in Erscheinung getreten.
Beide male wurde ich KEINEM Drogentest oder sonstigem unterzogen, sondern musste mitgeführtes lediglich abgeben.

Am 14.02.06 wurde ich von einer Zivilstreife ungefähr mit ca. 10g Marihuana in nähe Aachen-Herzogenrath angehalten.

Nun meine Fragen:
1. Was kommt auf mich zu (Bußgeld etc.)?

2. Der Zivilbeamte informierte mich das er eine Bedenklichkeitsbescheinigung an das Straßenverkehrsamt weiterreicht da er meine Fähigkeit sich im Strassenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten anzweifelt. Es wurde KEIN Drogentest durchgeführt. - Was habe ich vom Strassenverkehrsamt bezüglich meines Führerscheins zu erwarten?

3. Sollte ich einen Anwalt beauftragen?

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Der Besitz von (10g) Marihuana stellt eine Straftat nach § 29 BtMG dar. Deshalb sollten Sie etwaigen Vorladungen der Polizei nicht Folge leisten, sondern zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

II. Straßenverkehrsrechtlich (vgl. u.a. § 14 FEV) kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis anordnen, ein Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine BtM-Abhängigkeit/Einnahme von BtM vorliegt. Die Beibringung eines solchen Gutachtens kann auch dann angeordnet werden, wenn jemand Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat. Insofern droht Ihnen auch hier „Unheil“.

III. Es ist ratsam, einen Anwalt zur Verteidigung/Vertretung beizuziehen. Gerne stehe ich insoweit zur Verfügung. Alternativ können Sie natürlich auch einen Kollegen vor Ort aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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