Schlussrechnung von uns, Gegenrechnung vom Kunden

| 14. Juni 2010 14:12 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Hallo,

ich bin neu hier und hoffe auf einen möglichst eindeutigen Rat:

Wir sind eine Solarfirma und installieren Photovoltaikanlagen für unsere Kunden. So auch im folgenden Fall:

Wir haben Ende letzten Jahres ein Angebot für die schlüsselfertige Installation einer PV-Anlage gestellt. Dem Angebot lag ein Bestellformular bei. Dieses hat der Kunde ausgefüllt, und an uns zurück gefaxt. Daraufhin hat er auch ca. 30% Vorkasse geleistet, und wir die Anlage gebaut und installiert. Fristgerecht erledigt, speist er seit Ende letzten Jahres Strom ein und hat seinen Stomliefervertrag von seinem Energieversorger zugeschickt bekommen. Unser Job ist also erledigt.
Wir hatten noch Nach-Arbeiten zu leisten, was aber erst nach den Wintermonaten möglich war. Also sind wir erst im April wieder vor Ort gewesen und haben unsere Arbeiten beendigt.
Unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten haben wir dann die Schlussrechnung gestellt, immerhin noch run 50% des Auftragswertes (es sind zwischenzeitlich noch zwei kleinere Zahlungen vom KD geleistet worden).
Der Kunde verweigert die Zahlung mit fadenscheinigen Begründungen; so hat er z.B. seine Anwesenheit auf der Baustelle (seinem Wohnhaus!) abgerechnet, als Bauleiter, mit einer Stundenvergütung von 45€ oder mehr. So hat er sich nahezu ein Dutzend Punkte einfallen lassen, anhand welcher er unsere Abschlussrechnung kleinrechnet. Statt 15.000€ hat er nun 1600€ überwiesen und dazu seine Gegenrechnung präsentiert.
Außerdem hat er, was erst im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abschlussrechnung und der Gegen-Rechnung des Kunden aufgefallen war, unseren Angebotspreis eigenständig verändert, also verringert. Das heißt, seine Bestellung war mit einem viel niedrigeren Preis, wie in unserem Angebot, ausgeführt und unterschrieben.
Dem Kunde haben wir selbstverständlich nie einen Auftrag erteilt für irgendwelche Arbeiten oder Leistungen. Auch haben wir nie eine Mängelliste oder ähnliches von ihm erhalten, auch keine Aufforderung, noch irgendwelche Arbeiten zu erledigen oder Ähnliches, was er nun in seiner Gegen-Rechnung präsentiert hatte.

Die daraus resultierenden Fragen sind Folgende:
* Haben wir (unwissentlich) den verringerten Angebotspreis angenommen? Oder ist eine Bestellung zum verminderten Preis durch den Kunden nur dann wirksam, wenn dieses auch schriftlich von uns bestätigt, bzw. angenommen wurde? Wir haben den Auftrag im Guten Glauben ausgeführt, und waren der festen Überzeugung, dass unser Angebotspreis angenommen wurde!

* Ohne Auftrag, ohne Ankündigung und ohne zuvor ein schriftliches Angebot oder ähnliches von unserem Kunden (einem Dipl-Ing) bekommen zu haben: Ist seine Gegen-Rechnung überhaupt von Belang? Oder ist das einfach nur ein "Versuch" seiner Seite, Geld zu sparen?

*Ich gehe davon aus, dass beide Rechnungen getrennt voneinander zu betrachten und nötigenfalls zu bestreiten sind: Einmal die Rechnung von uns an ihn, über die es eigentlich keine Diskussion geben dürfte, und dann noch die Rechnung von ihm an uns, die aber nicht gerechtfertigt ist. Das heißt: im Prinzip zwei Klagewege?

Danke für Ihre zahlreichen Hinweise, Tipps und Erklärungen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Modifizierung Ihres Angebots durch den Kunden

1. Nimmt man an, daß Ihr "Angebot" an den Kunden ein solches im Rechtssinne war, ist denkbar, daß der Kunde dieses Angebot durch Veränderung des Preises abgelehnt und Ihnen - gleichzeitig - ein neues Angebot unterbreitet hat (vgl. § 150 Abs. 2 BGB ).

Erforderlich ist dafür aber, daß die Änderung klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wurde. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn der Kunde einen niedrigeren Preis an die Stelle des von Ihnen vorgesehenen (Gesamt-)Preises gesetzt hat (vgl. BGH, NJW 1983, 1603 : Händler setzt einen höheren Preis in seine Auftragsbestätigung ein).

Das Angebot des Kunden haben Sie angenommen, indem Sie die Arbeiten, die Gegenstand des Angebots waren, ausgeführt haben. Damit ein Vertrag zustande gekommen, dessen Inhalt sich nach dem Angebot richtet.

2. Nichts anderes gilt, wenn Sie den Kunden - z. B. durch ein "freibleibendes Angebot" - aufgefordert haben, seinerseits ein Angebot abzugeben.

Denn dieses Angebot hat der Kunde gerade abgegeben, und Sie haben es angenommen, indem Sie die im Angebot vorgesehene Leistung erbracht haben. Auch in diesem Fall ist also ein Vertrag mit dem Inhalt des vom Kunden unterbreiteten Angebots geschlossen worden.

Im Ergebnis können Sie deshalb, soweit sich dies ohne Einsicht in Ihre Unterlagen beurteilen läßt, wohl nur die Zahlung des Betrages verlangen, den Ihr Kunde in das Angebot eingesetzt hat.

II. Gegenrechnung des Kunden

Wenn Sie Ihren Kunden - außergerichtlich oder gerichtlich - auf Zahlung in Anspruch nehmen, kann der Kunde grundsätzlich mit Gegenansprüchen aufrechnen, wobei zu prüfen ist, ob er die Aufrechnung nicht ohnehin bereits erklärt hat. Alternativ könnte der Kunde eigene Ansprüche im Wege einer sog. Widerklage geltend machen.

Fraglich ist natürlich, ob der Kunden überhaupt (Zahlungs-)Ansprüche gegen Sie hat. Dies läßt sich nicht pauschal beantworten, sondern es müßte jeder einzelne Anspruch, den der Kunde geltend macht, auf seine Berechtigung geprüft werden.

Grundsätzlich können sich Ansprüche des Kunden aus einer mit Ihnen geschlossenen (vertraglichen) Vereinbarung, aber auch direkt aus dem Gesetz ergeben. So hätte der Kunde natürlich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie etwa im Rahmen der Montage der Solaranlage fahrlässig sein Eigentum beschädigt hätten (vgl. § 823 Abs. 1 BGB ). Ebenso könnte grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Haftung für Sachmängel bestehen.

Gegenwärtig gehe ich allerdings davon aus, daß solche Ansprüche hier nicht in Rede stehen, sondern die Ansprüche des Kunden deutlich konstruierter wirken ("hat sich einfallen lassen"). Gleichwohl wäre es nicht seriös, Ihnen ohne Kenntnis der Einzelheiten zu versichern, daß Sie die vermeintlichen Ansprüche des Kunden durchweg ignorieren können.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2010 | 15:43

Sehr geehrter Herr Trettin,

ich hatte heute das Thema "Schlussrechnung von uns, Gegenrechnung vom Kunde"

...ich habe noch eine Frage zu Ihrer Ausführung zum Punkt 1 unserer Anfrage:
Unser Kunde hatte nicht das Angebot verändert, sondern einfach nur einen anderen Auftragswert in seine Bestellung geschrieben.
Eine abgeändertes Angebot war also nicht offen ersichtlich.

Ich habe Ihnen sowohl unser Angebot, sowie die Bestellung des Kunden (welche dem Kunden als formloses Dokument neben dem Angebot gegeben wurde!), in den Anhang gestellt, um
eventuelle Unklarheiten auszuschließen. Für eine erneute Bewertung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Die Veränderung des Rechnungsbetrages hat also nie in der Rechnung stattgefunden, sondern lediglich auf seiner Bestellung (die nicht Anlage seiner veränderten Bestellung war)


...und nun noch zum Punkt zwei unserer Anfrage: hier habe ich Ihnen unsere Abschlussrechnung, sowie die Gegenrechnung des Kunden in den Anhang gestellt, sodass Sie sich auch hier
ein Bild darüber machen können, was hier im Raum steht. Wie bereits erwähnt, haben wir den Kunden weder zu solchen Dingen beauftragt, noch hat er uns die Möglichkeit gegeben, u.U.
die seinerseits in Rechnung gestellten Punkte selbst zu bereinigen. Der Gegenrechnung des Kunden haben wir in allen Punkten widersprochen, siehe beiliegendem Brief von uns an den KD.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung, sowie Ihren hilfreichen Tipp!
Habe Ihnen eine Mail auf Ihre Adresse "kanzlei@..." geschickt, mit den Original-Dokumenten. Zur besseren Beurteilung.

Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2010 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre E-Mail habe ich erhalten und werde sie in Kürze beantworten.

Ich bitte aber schon jetzt um Ihr Verständnis dafür, daß es mir im Rahmen einer Nachfrage nicht möglich ist, die übersandten Unterlagen durchzuarbeiten und detailliert zu bewerten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Juni 2010 | 22:35

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sehr guter Kontakt; klare Aussagen und ausführliche Beratung. Zweimal schriftlich und einmal noch sehr ausführlich telefonisch. TOP. DANKE. Gern wieder.

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