ich, seit 2005 selbstständig als Berufsbetreuer, seit Febr. 2009 gew. angemeldet, hatte am 27.05.10 einen Leausingsvertrag über einen Ford unterzeichnet. Der Vertrag wurde mir vom Berater am Empfang eines Autohauses zur Unterschrift hinterlegt.
Nachdem ich mir zu Hause die "Verbindliche Bestellung" durchgelesen hatte, und auch erst sah das kein Rückkaufswert nach den 36 Monaten eingetragen war wurde ich stuzig. Anfang Juli 2010 soll der PKW geliefert werden zum Autohaus Ford.
Ich legte am 08.06.2010 Widerspruch ein bei der Leasingbank Ford in Köln, sowohl auch beim Autohaus.
Welcher abgelehnt wurde, da ich kein Verbraucher noch Exitensgründer sei, hätte ich keine Widerspruchsfrist. Sollte ich nun den PKW nicht wollen, so müsse ich 15% des Neupreises zahlen als Entschädigung.
Ist dies rechtens? Oder habe ich eine andere Möglichkeit die Bestellung aufzulösen?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
In der Tat ist das Wiederrufsrecht ein Privileg von Verbrauchern, Unternehmer haben kein vergleichbares Recht. Spätestens mit Ihrer Gewerbeanmeldung gelten Sie als Unternehmer.
Dementsprechend haben Sie kein Widerrufsrecht, die Ablehnung ist damit rechtens. Eine andere Möglichkeit der Auflösung als die mit der Entschädigungszahlung verbundene gibt es nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller12. Juni 2010 | 20:07
21eur.; habe ich gesetzt, da Kto.gerade nicht mehr zulässt!
Ich denke, man sieht sich hier 2xim Leben!
Auflösung, bzw. fristlose Rückabwicklung hatte ich mir erhofft, da in meinen Augen hier einige Formfehler drin sind.
z. B. das ich keine Belehrung darüber bekommen habe dass ich kein Widerspruchsrecht habe.
Auch das das Schriftstück an dem Empfang hinterlegt wurde.
Danke vorweg, Hr. Robert Weber!
PS: Online Verfahren is ne super Sache von Euch!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Juni 2010 | 21:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
es sind leider keine Formfehler erkennbar.
Eine Belehrung ist bei nicht vorhandenem Widerrufsrecht nicht notwendig, da dies den Normalfall darstellt.
Auch die Hinterlegung am Empfang ist kein Formfehler.