Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und der Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Kündigung ist dann wirksam zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Zum Bereich des Empfängers gehören die vom Ihm zur Entgegennahme der Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, insbesondere auch dessen Briefkasten.
Auch das Einwurfeinschreiben geht wie ein normaler Brief zu.
Die Post bestätigt Ihnen bei einem Einwurfeinschreiben nur, dass -bzw. wann- sie den Brief in den Bereich des Empfängers verbracht hat. -
Wenn die Post diesen Nachweis nicht erbringt, weil sie die Sendung "verschlampt hat", können Sie nicht beweisen, dass die Sendung dem Empfänger zugegangen ist.
3. Auch das Rückschein- Einschreiben ändert hieran nichts. Sie müssen nachweisen, dass das Schreiben in den Bereich des Empfängers gelangt ist. Eben das können Sie aber nicht, wenn es auf dem Weg zum Empfänger untergegangen ist.
4. Ein weiterer Hinweis: Mit keiner der beiden Vorgehensweisen können Sie nachweisen, welchen Inhalt Ihre Sendung hatte. -Es empfiehlt sich daher , "um auf Nummer Sicher zu gehen", eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Eine aufgrund des Zeugenbeweises etwas weniger sichere, aber auch gangbare Lösung ist, dass Sie sich eine Kopie Ihres Schreibens fertigen und eine Dritte Person Ihr Schreiben kuvertieren und als Einschreiben zur Post geben lassen. Diese Dritte Person, bestätigt Ihnen dann -sinnvollerweise auf der Ihnen verbliebenen Kopie-, dass und wann sie das Originalschriftstück, das mit der Ihnen vorliegenden Kopie übereinstimmt- als Einschreiben zur Post gegeben hat. Die Dritte Person kann dann im Streitfall als Zeuge dafür benannt werden, welches Schreiben welchen Inhalts wann zur Post gegeben wurde.
Die Post kann Ihnen dann weiter bestätigen -wenn die Sendung ordnungsgemäß von ihr befördert wurde-, dass diese an den Empfänger ausgeliefert wurde.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
Rechtsanwältin
Bei einem Einwurfeinfschreiben bekomme ich erfahrungsgemäß einen Einlieferungsbeleg/eine Quittung. Leider kenne ich mich mit den postinternen Verfahrensweisen nicht so genau aus. Im Regelfall hört man ja nichts mehr von seinem Einwurf-Einschreiben, wenn alles glatt läuft. Man kann im Internet jedoch den Briefstatus verfolgen.
NACHFRAGEN: Wenn ich ein Einwurfeinschreiben aufgebe, ist es dann Pflicht der Post, mich zu informieren, sofern die Sendung nicht ankommt oder muss ich den Sendestatus selbst im Netz verfolgen? Wichtig: Wenn das Ding nicht ankommt und die Kündigungsfrist deswegen verstrichen ist, habe ich dann dennoch Anspruch auf Kündigung oder muss ich bis zum nächsten Kündigungstermin warten?
Aus ihren Ausführungen ziehe ich den Schluss, dass ein Rückschein-Einschreiben dennoch die bessere Variante ist. Soweit ich weiß heißt Rückscheineinschreiben dass der Empfänger den Erhalt beim Postboten quittiert. Danke für den Hinweis mit dem Zeugen für den Inhalt des Briefes. Diesen Aspekt hatte ich nicht bedacht.
FRAGE: Kann man sich als normaler Bürger direkt an einen Gerichtsvollzieher wenden, der dann eine Kündigung für einen vornimmt? Dachte immer die Herren werden erst nach einem Richterbeschluss/staatsanwaltschaftlicher Aufforderung tätig. Was es in etwa kostet (Richtwert), so ein Schreiben über einen Gerichtsvollzieher zuzustellen, wissen sie nicht zufällig (auch wenn diese Frage nicht direkt unter das Kapitel Rechtsauskunft fällt)?
So, dann danke ich für die fixe Beantwortung und entschuldige mich, wenn ich in einigen Punkten mit meinem Unwissen geglänzt habe.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
über postinterne Vorgänge wollen Sie sich bei der Post informieren. Ich halte es jedoch für nicht wahrscheinlich, dass die Post Sie über die Nichtauslieferung informiert. Vielmehr können und sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse auch -im Streitfall empfiehlt sich die Vorlage der Auskunft der Post über den Briefstatus- darüber informieren, dass die Sendung tatsächlich angekommen ist.
Das Risiko des fristgerechten Zugangs der Erklärung beim Empfänger liegt bei Ihnen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass Sie die Erklärung zur Post gegeben haben. Das Versteichen der Kündigungsfrist geht dann ebenso grundsätzlich zu Ihren Lasten.
Sie können sich auch "als normaler Bürger" direkt an einen Gerichtsvollzieher wenden. Über die Kosten können sich sich im Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher informieren;hierzu der nachfolgende link:https://bundesrecht.juris.de/gvkostg/BJNR062310001.html oder fragen Sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts nach.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin