Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Zunächst einmal dürfte bereits das RVG Geltung beanspruchen, also nicht mehr die BRAGO. Aber in der Sache selbst: Hat der Kollege, wie ich mit Ihrem Bericht vermuten muss, gar keine Tätigkeit nach aussen entfaltet und dies auch entgegen Ihrer ausdrücklichen Anweisung unterlassen, dürfte eine Vergütungsanspruch nach dem RVG schwer zu begründen sein.
Bestenfalls kommt wegen der Besprechung im Dezember 2004 eine Beratungsgebühr in Betracht (Nr. 2100, 2101 RVG), die jedoch im Falle einer Erstberatung max. 190,00 Euro betragen darf (Nr.2102).
2.
Im Gegensatz zu Ihrer ersten Frage ist die zweite nicht leicht zu beantworten. Denn ich kann „aus der Ferne“ und auf Grundlage Ihres Berichts nicht sicher vermuten, ob die teilweise Nichtnutzung der Wohnung geboten war; insbesondere, ob sie erforderlich war, Ihre Rechte wahrzunehmen. Ohne direkte Einsicht in die streitgegenständlichen Unterlagen, aber auch die streitigen Räumlichkeiten ist mir eine sichere Antwort, insbesondere hinsichtlich der Berechtigung von Nutzungsausfall auf Ihre zweite Frage nicht möglich.
Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass per se ein dritter Gutachter nicht zwingend nötig war. Deswegen bin ich hier eher skeptisch.
3.
Hier kann ich Ihnen nur raten, nach erfolgreichem Fristablauf einen Kollegen vor Ort einzuschalten. Denn auf Grundlage Ihres Berichts ist das Verhalten des vormals von Ihnen Beauftragten in der Tat nicht nachvollziehbar.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr RA Schimpf,
offensichtlich habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt
"Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass per se ein dritter Gutachter nicht zwingend nötig war. Deswegen bin ich hier eher skeptisch."
Ein dritter Gutachter wurde noch nicht eingeschaltet.
Nachdem ich anfänglich mit der Versicherung im Schriftverkehr stand und versuchte eine gütliche Einigung zu erreichen, wurde in diesen Antwortschreiben explizit darauf hin gewiesen, dass die Versicherung auf jeden Fall einen dritten Gutachter durch das Gericht bestimmen lassen will. O-Ton: "Welches ja mit zusätzlichen Kosten für mich verbunden wäre..." Alles läuft darauf hinaus, dass der Streifall also wesentlich länger dauern wird.
D.h. aber sobald ich meine Wohnung in den ursprünglichen Zustand wieder herstellen liesse, kann der dritte Gutachter weder die Löcher, noch den Schimmel am Putz, noch den Wasserverlauf (Wasserstreifen an den Wänden) erkennen und müsste sich auf die beiden geschriebenen Gutachten verlassen.
Sehr geehrte Frau P.,
danke für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Nein, Sie haben sich schon hinreichend deutlich ausgedrückt und ich Sie richtig verstanden. Der dritte Gutachter ist nicht per se notwendig, um die Differenzen zwischen den ersten beiden auszuräumen. Ich sehe aber jetzt meine Formulierung „nicht zwingend notwendig war“. Also besser: „…. nicht zwingend notwendig ist.“
Die von Ihnen zitierte Forderung der Versicherung halte ich angesichts der Zeitabläufe für unvertretbar. Eine Möglichkeit, in der Sache voranzukommen wäre, den von Ihnen extern beauftragten Gutachter noch einmal kurz einzuschalten und dann die Wohnung wieder herzurichten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass für ein wohl nötiges Zivilrechtsverfahren der „Alt-Zustand“ der Wohnung jahrelang aufrecht erhalten werden muss.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de