Schwarzarbeit???

26. Mai 2010 00:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
ich habe einer Bekannten zuliebe (die selbst wenig Zeit hat) zugesagt, die Renovierung ihrer Wohnung kostengünstig zu organisieren. Ich habe zusammen mit zwei Studenten über mehrere Tage die Maler- und Bodenlegerarbeiten durchgeführt und die Kosten für das Material und die Arbeitstunden der Renovierungshelfer verauslagt. Ich selbst habe keinen Arbeitslohn für mich in Anspruch genommen, sondern im Gegenteil durch Fahrkosten und Verpflegung noch einiges draufgezahlt.
Nach Arbeitsabschluss akzeptierte die Bekannte zunächst die Summe der Renovierungskosten. Nach nunmehr 3 Monaten (und mehreren erfolglosen Zahlungsaufforderungen meinerseits) möchte die Bekannte plötzlich meine Auslagen nicht bzw. nur noch teilweise erstatten. Ich solle ihr eine detaillierte Rechnung mit Materialkosten, Arbeitslohn und Steuernummer vorlegen, da sie sich nicht der Vergabe von "Schwarzarbeit" schuldig machen wolle.
Ich habe ihr die Materialquittungen vorgelegt - für die Bezahlung der Studenten habe ich natürlich keine Quittungen, sondern ich habe sie täglich bar auf die Hand bezahlt.
Meine Frage: Handelt es sich tatsächlich um Schwarzarbeit? Wer würde sich schuldig machen, die Bekannte, ich oder die Studenten? Kann ich meine Auslagen per Mahnbescheid/Klage eintreiben, wenn sich die Bekannte weiterhin weigert, meine Auslagen wie mündlich (vor Zeugen!) vereinbart zu erstatten?

Vielen Dank!

Ihre online-Klientin

26. Mai 2010 | 00:59

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Zunächst ist die geleistete Arbeit zu entlohnen, unabhängig davon ob es sich um Schwarzarbeit handelt oder nicht.

2. Handelt es sich hier um ein Gefälligkeitstätigkeit sind entsprechende Auslagen durch die Bekannte zu begleichen. Des weiteren sind Sie und die Studenten auch wenn keine oder eine geringe Entlohnung vereinbart waren zur Berufsgenossenschaft anzumelden. Hierfür hat die Bekannte Sorge zu tragen.

3. Handelt es sich bei den Stundenten um geringfügig Beschäftigte hat Ihre Bekannte für die Anmeldung bei der Bundesknappschaft zu sorgen.

4. Im Ergebnis können Sie Ihre Auslagen durch einen Mahnbescheid geltend machen. Mangels Anmeldung der Studtenten bei der Bundeskanppschaft und der Abführung der Pflichtbeibeiträge bei der Berufsgenossenschaft werden noch einige Abgaben auf Ihre Bekannte zukommen. Sicherlich kann Sie sich im Nachhinein nicht auf das Fehlen einer Steuernummer und Rechnung berufen, wenn Sie die Renovierungsarrbeit entsprechend vornehmen lassen wollte.

Hier sollte daher durch Ihre Bekannte umgehend eine entsprechende Anmeldung vorgenommen werden, um nicht (weitere) Säumniszuschläge auflaufen zu lassen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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