Aufenthaltsgenehmigung nach Trennung

8. Februar 2006 15:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


20:36

Hallo,

ein russicher Freund (24) von mir war 1 jahr und 9,5 Monate mit einer 11 jahre älteren Frau verheiratet, bevor er sich von ihr trennte. Im ersten Ehejahr hat er sich insgesamt knapp 6 Monate in Russland aufgehalten (2 Reisen), um sein Studium zu beenden.

Nach der Trennung reiste sie für 6 Wochen weg und er lebte alleine in der gemeinsamen Wohnung. Er zog aus, als sie wieder kam. Zu diesem Zeitpunkt (Juni) hatte er seit 10 Monaten eine Festanstellung als IT-Manager und verdient nun 2000 euro brutto.

Ende Juli begann die ABH zu prüfen, ob sie noch zusammen wären. Beide hatten zunächt nichts von der Trennnung angegeben. Nun soll mein Bekannter bis zum 01.03.06 das Land verlassen. Mittlerweile war seine Frau auch bei der ABH.

Sein Arbeitgeber (ein privater Freund) versucht, ihn zu Unterstützen und ein Arbeitsvisum zu bekommen. Er gab an, dass er nicht ersetzbar sei und Ersatz so oder so nur im Ausland gefunden werden kann.

Nach der ABH ist ein eigenes Aufenthaltsrecht durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entstanden, doch bei der Agentur für Arbeit soll nun angefragt werde, ob sie einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit zustimmen. Ist die ABH verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit nachzufragen? Oder ist dies schon ein Schritt, der in Richtung Aufenthaltserlaubnis geht? Wie sollte man die Chancen einschätzen? Gibt es einen Rat? Der 01.03. rückt immer näher.

Vielen Dank

8. Februar 2006 | 16:34

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Staatsangehörige folgender Länder, die der Europäischen Union zum 01.05.2004 beigetreten sind, benötigen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme und Ausübung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit:

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Slowakische Republlik, Ungarn.

Zuständig für das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Staatsangehörigen dieser Länder ist weiterhin die Bundesagentur für Arbeit.

Die Rückfrage der ABH bei der Agentur für Arbeit ist ein üblicher Vorgang.
Nach § 285 SGB III kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur der Regeionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfügung stehen, und
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Ob schließlich die Genehmigung als Arbeitserlaubnis erteilt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Zu den Erfolgsaussichten kann naturgemäß aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben keine verlässliche Prognose abgegeben werden.

Positiv ist allemal, dass der Arbeitgeber sich für Ihren Freund stark macht.

Ich hoffe, dass ich eine grobe Orientierung in der Sache geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen
RA Karlheinz Roth

Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2006 | 18:29

Vielen Dank,

jedoch kommt mein Freund weder aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowenien, Slowakische Republlik oder Ungarn. Wie ich geschrieben habe ist er Russe.

Können Sie mir meine Fragen beantworten?:

Ist die ABH verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit nachzufragen? Oder ist dies schon ein Schritt, der in Richtung Aufenthaltserlaubnis geht? Gibt es einen Rat? (Kann man also noch weiteres tun, um es positiv zu beeinflussen?)

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2006 | 20:36

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die ABH bei der Agentur für Arbeit nachzufragen. Das sie es tut ist auf jeden Fall ein gutes Zeichen.
Sollte die Agentur für Arbeit der Arbeitserlaubnis zustimmen, dürfte Ihr russischer Freund relativ gute Chancen auf ein Bleiberecht haben.

Mit freundichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER