Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Meines Erachtens ist das von Ihnen zitierte Urteil des BGH auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Hierbei ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, durch das Rechtsberatungsgesetz dem schutzwürdigen Mandanten nicht nur einen kompetenten Ansprechpartner in Rechtsfragen zur Seite zu stellen (diese Voraussetzung wäre vorliegend ja unter Umständen gegeben), sondern diesen Ansprechpartner bei Falschberatung auch entsprechend haften zu lassen. Deswegen müssen Rechtsanwälte auch immer eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für derartige Schadensfälle vorhalten. Diese Schadloshaltung des Mandanten würde in Ihrem Fall unterlaufen, da der Mandant mit dem im Hintergrund beratenden Anwalt keinen direkten Vertrag geschlossen hat, aus dem sich ein Haftungsgrund ergeben könnte (etwas anderes könnte man unter Umständen annehmen, wenn der Mandant erkennbar in Beratungsvertrag zwischen Treuhänder und Rechtsanwalt einbezogen wäre). Auch bei einer einmaligen Abwicklung hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits eine dauerhafte Betätigung angenommen. Daher hätte ich erhebliche Bedenken, dass der BGH in Ihrem Falle anders entscheiden würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Hr. Heim,
dazu zwei Nachfragen:
1. ich vergaß zu erwähnen, dass der Treugeber ebenfalls von einem
Rechtsanwalt (dieser hat ja die Verträge und die Vollmacht ebenfalls geprüft) beraten wird. Ändert sich dadurch etwas?
2. Zur Frage der einmaligen Abwicklung haben Sie folgendes ausgeführt:
Auch bei einer einmaligen Abwicklung hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits eine dauerhafte Betätigung angenommen.
Können Sie mir dazu einige Urteile (bitte mit Fundstellenangabe) nennen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Es könnte durchaus sein, dass sich die Beurteilung ändert, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Gleichwohl ändert dies an dem Umstand nichts, dass der Treugeber einem Treuhänder gegenübersteht, gegen den er im Zweifel zwar einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Beratung haben kann, aber auch dessen Insolvenzrisiko trägt, wenn der Treuhänder in Insolvenz fällt. Dieses Risiko würde mangels einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung dann nicht aufgefangen. Daher ließe sich auch gut vertreten, dass selbst dieser Fall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt.
2. Der BGH hat u.a. mit Urteil vom 27.11.2000, Az. II ZR 190/99
zur Frage der Geschäftsmäßigkeit Stellung genommen.
Hierzu führt der BGH aus:
„Geschäftsmäßig handelt nur derjenige, der beabsichtigt - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985 - I ZR 191/82
, WM 1985, 1214
, 1215 = NJW 1985, 1223
; v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83
, NJW 1986, 1050
, 1051).“
sowie weiter:
„Als Anzeichen für eine solche Wiederholungsabsicht kann bereits der Umstand ausreichen, dass der Berater für seine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit ein Honorar gefordert hat, zumal, wenn dies im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit geschehen ist (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83
aaO 1052).“
Aus diesen Urteilsgründen ergibt sich zwar nicht direkt, dass bereits eine einmalige Rechtsberatung zum Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ausreicht. Gleichwohl kann man dies aus dem zweiten Absatz herauslesen. Es wird insoweit vermutet, dass eine Wiederholungsabsicht vorliegt, wenn sich der Berater für seine rechtsberatende/-besorgende Tätigkeit ein Honorar versprechen lässt (wovon ich in Ihrem Fall ausgehe). Diese Vermutung kann der Treuhänder natürlich widerlegen, es besteht jedoch ein Restrisiko, dass er dennoch als „geschäftsmäßig“ eingestuft wird. Soweit das Berufungsgericht in dem vorstehend zitierten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, der einmaligen Rechtsbesorgung des dortigen Klägers keine Bedeutung beigemessen hatte, hat der BGH dies lediglich als „vertretbar“ bezeichnet (was im Umkehrschluss auch eine andere Bewertung gerechtfertigt hätte). Daher ist ergänzend zu meiner ersten Antwort festzuhalten, dass es durchaus auf den konkreten Einzelfall ankommt. Wie ein Gericht in Ihrem Fall entscheiden würde, kann man angesichts des Beurteilungsspielraums des erkennenden Gerichts allerdings nicht sicher beurteilen. Im Zweifel würde ich von einem geschäftsmäßigen Handeln ausgehen. Das mögen einige Richter aber anders sehen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen