Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Der Familienunterhalt ist in § 1360 BGB
geregelt.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Jeder Ehegatte hat jedoch einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld für seine persönlichen Bedürfnisse, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Familieneinkommen und dem Lebensstil richtet. In der Regel beträgt das Taschengeld 5 – 7 % des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten (Mehrverdiener).
Hat der taschengeldberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen, so wird der Anspruch in der Regel dadurch erfüllt, dass das aus dem Mehrverdienst des anderen Ehegatten errechnete Taschengeld vom Eigenverdienst einbehalten wird und nur noch ein evtl. verbleibender Rest zu leisten ist.
Hat Ihre Ehefrau also aus ihrer geringfügigen Beschäftigung ein höheres Einkommen, als der ihr zustehende Taschengeldanspruch, so wäre Sie prinzipiell verpflichtet, dieses Einkommen für den Familienunterhalt einzubringen. Erzwingen können Sie dies allerdings nicht.
Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend § 1353 BGB
, kann allerdings ein allgemeiner Anspruch auf Mitteilung von Vermögensbewegungen in groben Zügen hergeleitet werden.
Die Ehegatten sind sich gegenseitig demnach während bestehender Ehe verpflichtet, einander Auskunft über Vermögensbewegegungen zu erteilen. Sie haben demnach einen Anspruch auf Unterrichtung über den wesentliche Bestand des Vermögens, einschließlich des laufenden Einkommens.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Für eine Nachfrage stehe ich zur Verfügung. Ich weise darauf hin, dass dieses Forum eine Beratung bei einem Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann und lediglich zur Orientierung dient.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht