Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, zu der nach § 11 InsO
die OHG, die KG, die BGB-Gesellschaft und die KGaA zählen, eröffnet worden, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dem Verwalter ist über § 93 InsO
eine ausschließliche Einziehungsermächtigung und Prozessführungsbefugnis zugewiesen. Im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger schließt § 93 InsO
aus, dass sich einzelne Gläubiger durch schnelleren Zugriff auf das Gesellschaftervermögen Sondervorteile verschaffen (vgl. Begründung zu § 105 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2443, S. 140
; MünchKomm-InsO/Brandes, § 93 Rn. 14; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93
Rn. 16). Die Regelung des § 93 InsO
betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlichen akzessorischen Haftung des Gesellschafters für gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche. Erfaßt werden also nicht solche Ansprüche, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese beispielsweise aus einem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen Rechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben (vgl. BGH Urt. v. 4.2.2002, IX ZR 265/01
).
Findet im Ergebnis § 93 InsO
Anwendung, weil keine persönliche Schuldverpflichtung besteht, wird der Gläubiger seine Ansprüche Ihnen gegenüber nicht durchsetzen können, so dass eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Aufgrund des Vollstreckungsverbots des § 89 InsO
während der Dauer des Insolvenzverfahrens, kann der Insolvenzverwalter bei dem Insolvenzgericht gem. § 766 ZPO
Erinnerung bei dem Insolvenzgericht einlegen.
Handelt es sich dagegen um eine Verbindlichkeit, für die sie eigenständig im vorgenannten Sinne einzustehen haben, dann war der Gläubiger berechtigt, Sie trotz der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft persönlich in Anspruch zu nehmen, so dass auch gegen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich keine Einwände zu erheben sind. Hier könnten Sie allerdings aufgrund der Art und Weise der von dem Gerichtsvollzieher durchgeführten Vollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen. Diese kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Darüber hinaus kommt eine der Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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