Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann nur davon abraten der Ermittlungsbehörde einen anderen als den Fahrer zu benennen, da Sie sich ansonsten der falschen Verdächtigung strafbar machen würden; § 164 StGB
. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ob bei der Angabe eines anderen Fahrers und dessen Geständnis hinsichtlich des Verkehrsverstoßes eine Lichtbildüberprüfung anhand des Fotos im Personalausweis erfolgt oder mit Ihren Daten bereits erfolgt ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da dies von der jeweiligen Ermittlungsbehörde abhängt. Ein einheitliches Handeln der einzelnen Ermittlungsbehörden ist nicht gegeben.
Sollte die falsche Verdächtigung bekannt werden, wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Aufgrund des oben genannten Risikos, insbesondere der Gefahr einer Vorstrafe, rate ich Ihnen den Bußgeldbescheid mit den üblichen Mitteln einer gerichtlichen Überprüfung der Eichung der Messgeräte, der Richtigkeit der Messprotokolle etc. anzugreifen.
Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die notwendigen Schritte einleiten. Beachten Sie dabei die Einspruchsfrist, falls bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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