Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
vorwegschicken möchte ich, dass aufgrund der wenigen Informationen die Situation nur im Grundsatz und auf Basis der geschilderten Tatsachen beurteilt werden kann.
1.Nach Ihrem Vater sind Sie Erbin geworden, wobei der Erbteil in der Hand Ihrer Mutter verblieben ist. Dieser Anteil müßte aus dem Erbe Ihrer Mutter rausgerechnet werden.
2.Bezüglich der Notarkosten habe ich Sie so verstanden, dass diese von Ihrer Mutter beim Wohnungskauf aufgewendet wurden, somit nicht zwangsläufig aus dem Vermögen, dass Ihnen nach dem Tod Ihres Vaters zugestanden hätte. In diesem Fall können Sie diese Kosten jetzt nicht in die Erbmasse „ziehen“.
3.Die Kosten für die Beerdigung Ihrer Mutter tragen die gesetzlichen Erben. DA kein Testament vorliegt und somit Ihre Halbgeschwister ebenfalls Erben geworden sind, müssen diese Kosten von allen drei Erben getragen werden.
4.Auch die Aufwendungen für den Hund können aufgeteilt werden bis zur tatsächlichen Auseinandersetzung.
5.Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die nach dem Tod der Mutter getätigt wurden, eingebracht werden, immer vorausgesetzt, Ihre Halbgeschwister wurden nicht enterbt.
6.Anzusetzten sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die dann durch 3 geteilt werden müßten. Bei der Auseinandersetzung müßte Ihnen der zuviel gezahlte Teil gezahlt werden, was nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit wohl im Wege der Verrechnung mit den jeweiligen Erbteilen geschehen würde.
7.Der Anteil, den Sie von Ihrem Vater geerbt, aber nicht geltend gemacht haben, und der nun in die Wohnung „geflossen“ ist, würde nach Ihrer Schilderung keine Schenkung darstellen. Ob überhaupt eine Schenkung stattgefunden hat, ist Beweisfrage. Eventuell stellt diese Zuwendung eine Entschädigung für Ihre Pflege dar. Das ist aber nur eine denkbare Möglichkeit, maßgeblich ist, was Sie mit Ihrer Mutter diesbezüglich vereinbart haben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen. Da Sie bereits in Rechtsberatung sind, sollten Sie die einzelnen konkreten Wege mit Ihrem Anwalt durchsprechen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
www.anwaeltin-heussen.de
www.weiler-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für Ihre Antworten zu meinem Rechtsfall.
Nachträglich habe ich noch folgende Rückfragen:
Pkt 6.
Was meinen Sie mit „zuviel gezahltem Teil“?
Pkt 7.
Mein Erbanteil am Haus meiner Eltern nach dem Tod meines Vaters (¼ des reinen Verkaufspreises des Hauses) berechnet sich nach Abzug der Grundschuld auf rd. 22.000 EUR – mein Anteil an der Wohnung liegt gemäß Kaufvertrag bei rd. 36.000 EUR (½ des reinen Kaufpreises). Demnach ist hier ein Differenz von 14.000 EUR. Mir wurde mitgeteilt, dass ich verpflichtet bin, da eine Aufrechnung in diesem Umfang nicht möglich ist, diesen Betrag in den Nachlass zu zahlen... stimmt dies?
Es gab hierzu keine Vereinbarungen mit meiner Mutter, die Wohnung wurde vom Verkaufserlös des Hauses gekauft und ich wurde zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
Weiterhin ist noch die Frage offen, ob der gesamte Inventarwert oder nur der hälftige Anteil meiner Mutter in die Erbmasse einfließt.
Für eine Anwort auf die o. g. Fragen wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Pkt 6.
Was meinen Sie mit „zuviel gezahltem Teil“?
Sie haben nur 1/3 der Kosten zu tragen und somit die 2/3 Ihrer Halbgeschwister zuviel gezahlt.
Pkt 7.
Mein Erbanteil am Haus meiner Eltern nach dem Tod meines Vaters (¼ des reinen Verkaufspreises des Hauses) berechnet sich nach Abzug der Grundschuld auf rd. 22.000 EUR – mein Anteil an der Wohnung liegt gemäß Kaufvertrag bei rd. 36.000 EUR (½ des reinen Kaufpreises). Demnach ist hier ein Differenz von 14.000 EUR. Mir wurde mitgeteilt, dass ich verpflichtet bin, da eine Aufrechnung in diesem Umfang nicht möglich ist, diesen Betrag in den Nachlass zu zahlen... stimmt dies?
Ohne Vorlage sämtlicher Informationen kann ich hier keine verbindliche Aussage treffen.
Jedoch wage ich die Prognose, dass die Information falsch ist. Wenn Ihnen von Ihrer Mutter ein Geschenk gemacht wurde, so ist das rechtmäßig und können die Halbgeschwister nicht die Rückgabe des Geschenks fordern. Das ginge nur im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs, wo aber das Geschenk nur rein rechnerisch berücksichtigt wird im Rahmen eines Ergänzungsanspruchs. Das haben wir hier ja nicht.
Es gab hierzu keine Vereinbarungen mit meiner Mutter, die Wohnung wurde vom Verkaufserlös des Hauses gekauft und ich wurde zur Hälfte im Grundbuch eingetragen.
Dann haben Sie ein Geschenk erhalten, sehr schön, das geht Ihre Halbgeschwister nichts an.
Weiterhin ist noch die Frage offen, ob der gesamte Inventarwert oder nur der hälftige Anteil meiner Mutter in die Erbmasse einfließt.
Beim Inventar hat Ihre Mutter als "Vorauserbe" das Inventar komplett erhalten, § 1932 BGB
. Dann fließt es auch insgesamt in den jetztigen Nachlaß.
Sollten Sie Hilfe bei der Abwicklung des Nachlasses benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin