Rufnamenbezeichnung

| 31. Januar 2006 21:35 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Guten Tag,

mein Name ist G*** S*** K*** M****, geb. S****.
Dies ist die genaue Reihenfolge in meinem Pass.
Frage: Kann ich jeden meiner Vornamen als meinen Rufnamen wählen und diesen - wenn gewollt - wöchentlich ändern? Was passiert, wenn ich Verträge mit nur einem, egal welchen Vornamen unterschreibe? Lt. Gesetz kann ich doch jeden meiner Vornamen als Rufnamen wählen. Lediglich für die Passerstellung muss ich doch die gleiche Reihenfolge wählen. Habe ich recht?
Vielen Dank für die Beantwortung

31. Januar 2006 | 23:15

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Einen Rufnamen zu benennen ist im deutschen Recht abgeschafft. Vielmehr besteht nach dem Personenstandsrecht der Name eines Bundesbürgers aus einem oder mehreren gleichberechtigten Vornamen und einem Familiennamen.

Die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt, ist mithin keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes. Unter mehreren vorhandenen Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will. Sie können daher Ihren Rufnamen wechseln, wobei auch gegen eine wiederholte Änderung grundsätzlich keine Bedenken bestehen werden. Weiterhin wird die Wirksamkeit von Verträgen nicht davon abhängen, dass Sie lediglich mit einem Ihrer Vornamen unterzeichnen.

Wie Sie richtig vermutet haben, wird der 1. Vorname im Geburtenregister und im Personalausweis sowie bei offiziellen Anlässen immer an 1.Stelle angegeben. Steht der gewählte Rufname beispielsweise an zweiter Stelle, ist ein Wechsel des Rufnamens an die erste Stelle des Geburtenregisters nicht zulässig, außer eine begründete Vornamenänderung wird genehmigt.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2006 | 23:35

Vielen Dank für die Antwort. Um absolut sicher zu sein, eine einzige Nachfrage: Auch ein Vollstreckungsbescheid auf K**** M**** ist rechtskräftig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2006 | 00:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

sollte ein Vollstreckungsbescheid gegen „Frau K**** M****“ erlassen werden und wird hiergegen kein Einspruch eingelegt, dann ist dieser rechtskräftig. Die Frage kann dann nur lauten: „Kann aus diesem Vollstreckungsbescheid gegen Frau G**** S**** K**** M****, geb. S**** vollstreckt werden ?“ Da Ihre Identität durch die Namensbezeichnung „K**** M****“ nicht beeinträchtigt sein wird, kann ich diese Frage bejahen.

Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin

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