17. Juli 2020
|
13:05
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um sich dem ganzen zu nähern, schauen wir uns erstmal den Tatbestand der Urkundenfäschung nach § 267 StGB an.
Diese ist erfüllt, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde ( jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist) herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Die Plakette im Auto ist eine zusammengesetzte Urkunde, denn Sie soll belegen, welche Umweltschädlichkeit der PKW aufweist. Durch das Anbringen der nicht korrekten Plakette wurde eine unechte Urkunde hergestellt und durch das Nutzen des Fahrzeuges wurde diese auch gebraucht.
Da die Plakette absichtlich gekauft und in Kenntnis der Herkunft angebracht wurde, ist der Vorsatz gegeben. Somit wurde der Straftatbestand erfüllt, zumal weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe ersichtlich sind.
Auf die Urkundenfälschung steht ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Urkundenfälschung wird von Amtswegen verfolgt, das Vorliegen des Tatbestandes und Vorsatzes muss von der Staatsanwaltschaft bewiesen werden.
Dies vorausgeschickt nun zu Ihren Fragen:
a) Gibt es die Chance die Sache als fahren mit falscher Plakette auszulegen? Denn eigentlich hätte der Wagen ja eine rote. Demnach würde die Angelegenheit nach meiner Recherche wie Fahren ohne Plakette behandelt und mit einem Bußgeld belegt.
Dies würde nur in Betracht kommen, wenn Sie keine Kenntnis davon hatten, dass Ihr PKW in eine andere Schadstoffklase einzuordnen wäre. Daher sollte zwinged geschwiegen werden, wenn es darum geht, dass das Auto eigentlich eine rote Plakette hatte oder wo und wann die Plakette gekauft wurde. Eine Umdeutung ist also nur möglich, wenn sie ohne Vorsatz bezüglich des Anbringends der falschen Plakette gehandelt hätten. Ob der Vorsatz bewiesen werden kann oder nicht, kann ich nicht beurteilen, hierfür wäre eine Akteneinsicht notwendig. Es ist aber wahrscheinlich dass hier der Vorsatz zu bejahen ist, wenn die falsche Plakette nicht durch einen Dritten ( also z.B. einen Voreigentümer) angebracht wurde.
Nur wenn der Beweis des Vorsatzes nicht gelingt, sie also lediglich mit einer dafür nicht vorgesehenen oder gänzlich ohne Plakette in eine bestimmte Umweltzone fahren, ist der Bußgeldtatbestand einschlägig. Hierfür ist erforderlich, dass am PKW keine oder aber die korrekte Plakette für das Fahrzeug angebracht ist und es eben nur unzulässig ist mit genau dieser Plakette die Umweltzone zu befahren. Das Bußgeld ist also nur einschlägig, wenn am PKW keine oder für den PKW die richtige Plakette vorhanden ist. Dies war bei Ihnen nicht der Fall, sondern am PKW selbst war die falsche Plakette angebracht, was die aufnehmenden Beamten leider auch bezeugen werden.
Somit halte ich eine Umdeutung für nicht mehr realitisch erfolgversprechend.
Fazit: Eine Umdeutung von der Urkundenfäschung in den Bußgeldtatbestand halte ich nicht für möglich, da sie nicht nur mit der zum Fahrzeug gehörenden Plakette in ine nicht zugelassene Zone gefahren sind, sondern am PKW selbst die falsche Plakette angebracht war.
b) Das Strafmaß der Urkundefälschung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstarfe bis zu fünf Jahre. Da Ihre Frau nicht vorbestraft ist, halte ich dies für strafmildernd , so dass eine Haftstrafe wohl nicht in Betracht kommt. Dass die PLakette bereits "vor Jahren" angeschafft und angebracht wurde, und das Auto seitdem wohl auch fährt ist hingegen aufgrund der langen Dauer eher strafschärfend zu beurteilen. Bei Erstvergehen der Urkundenfälschung fallen bei kleineren Verstößen 30- 60 Tagessätze an. Aufgrund der langen Dauer der Nutzung und die Entfernung erst durch einen Polizeibeamten sowie dem wohl nachweisbaren Versuch mit dieser Plakette auch noch in die Umweltzone zu fahren, gehe ich von einem Strafmaß von 80- 120 Tagessätzen aus, es sei denn man kann nachweisen, dass man die Falschheit der Plakette nicht kannte und ahnte und der Einsatz des Fahrzeuges nur minimal erfolgte. Ein Tagessatz bedeutet dabei dass die Höhe des Nettoeinkommens Ihrer Frau durch 30 dividiert wird. Diese Tagessatzhöhe wird dann mit der Anzahl der Verhängten Tagessätze multipliziert und ergibt so die zu entrichtende Geldstrafe.
Dabei ist zu beachten , dass ab eine Geldstrafe von 91 Tagessätzen eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt und man vorbestraft ist, so dass dies auch z.B. berufliche Auswirkungen haben kann.
Fazit: Ohne Aktenlage läßt sich die Höhe der Geldstrafe nicht genau beziffern, zumal diese anhand aller Umstände des Einzelfalles bewertet wird. Ich schätze aufgrund der Dauer der Nutzung der verfälschte Urkunde und der durch die Polizeibeamten dokumentierten ( versuchten) Nutzung in einer Zone den Rahmen bei 80- 120 Tagessätzen ein.
c) Da hier Chancen bestehen, dass man Ihnen den Vorsatz und die Dauer der Verwendung eventuell nicht ( vollständig) nachweisen kann, empfehle ich Ihnen dringend einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann geschaut werden, ob sich das Strafmaß reduzieren läßt oder eventuell sogar eine Einstellung angestrebt werden könnte. Ansonsten kann der Verteidiger eventuell eine milde Strafe per Strafbefehl erwirken, so dass eine Gerichtsverhandlung, also eine Hauptverhandlung mit dem Risiko des Publikums, vermieden werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwältin Doreen Prochnow