Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Kosten der Hausreinigung dürfen nur dann auf Sie als Mieter umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. In der Regel sind diese Kosten als Betriebskosten im Mietvertrag genannt. Der Begriff der "Kehrwoche" muß dabei nicht genannt werden, da es sich dabei nur um eine regionale Bezeichnung handelt.
Fehlt eine solche Regelung in Ihrem Mietvertrag, sind Sie nicht dazu verpflichtet, die Ihnen in Rechnung gestellten Kosten zu tragen. Die einmalige Zahlung im Vorjahr steht dem nicht entgegen, da dies allein noch keine stillschweigende Vertragsergänzung begründet.
Sie sollten Ihren Mietvertrag also konkret darauf überprüfen, ob dort die Haus- oder Treppenhausreinigungskosten als umlagefähige Betriebskosten genannt sind. Nur dann können Sie auf Zahlung der Kosten in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
in meinem Mietvertrag sind nur die Nebenkosten gem. §27 II BV. enthalten.
Es gibt noch einen extra Passus im Mietvertrag: " Die zusätzliche Hausordnung mit Angaben über Kehrwoche und Winterdienst wird ebenfalls anerkannt".
Muss ich die Reinigungskosten nun zahlen ? Falls nicht, kann mein Vermieter verlangen, dass ich die Kehrwoche selbst durchführen muss ?
Würde sich das überhaupt regeln lassen, dass die Reinigungsfirma an den Terminen nicht kommt, wo ich Kehrwoche hätte ?
Danke.
Vielen Dank für die Nachfrage.
Sofern die Nebenkosten gem. der ehemaligen § 27 II. BV genannt sind, die nunmehr in der Betriebskostenverordnung geregelt sind, werden Sie die Hausreinigungskosten zahlen müssen. Denn "Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung" gehören zu dem Betriebskostenkatalog und sind in der ehemaligen Anlage 3 zu § 27 II. BV ausdrücklich genannt, ebenso in der Betriebskostenverordnung.
Soweit der Vertrag außerdem auf eine Hausordnung zur "Kehrwoche" Bezug nimmt, kommt es natürlich darauf an, was dort geregelt ist: Wenn Sie nach der Hausordnung das Recht haben, die Hausreinigung im Turnus mit den übrigen Mietern selbst vorzunehmen, können Sie darauf natürlich bestehen. Dann dürfen Sie die Hausreinigung selbst vornehmen und nicht anteilig an den Kosten beteiligt werden.
Mit freundlichem Gruß
A. Schwartmann