ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ich nehme an, dass Sie das handy bei ebay gekauft haben. Nach ständiger Rechtsprechung liegt in einem solchen Fall ein Kaufvertrag vor. Da Sie diesen Vertrag über das Internet geschlossen haben, liegt eine sog. Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB vor, wenn Sie das Handy als Privatmann gekauft haben, was bei Ihnen anscheinend vorliegt.
Die gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatzvertrag wurden verbraucherfreundlich ausgestaltet. Daher wurde auch das Rücktrittsrecht ohne Angaben von Gründen eingeführt.
Das bedeutet für Sie, dass Sie erst Recht einen Nacherfüllungsanpruch haben.
Damit war es nicht schädlich, dass Sie zuerst Nacherfüllung und dann erst den Rücktritt gefordert haben.
Die Frage nach der Beweislast für die von Ihnen getätigte Versendung ist nicht leicht zu beantworten. Bei § 357 Abs.2 S.2 BGB ist der Fall geregelt, dass eine Versendung auf Grund des Widerrufes erfolgt.
Sie haben jedoch das Handy auf Grund Ihres Nacherfüllungswunsches und nicht auf Grund des Widerrufes versendet.
Es ist also darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Gefahrübergang für den Verlust der Sache stattgefunden hat. Dies dürfte sich jedoch nicht von oben genannter Regelung unterscheiden.
Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass Sie Ihren Anspruch nur durchsetzen können, wenn der Widerruf fristgerecht erfolgt ist.
Ein Mahnbescheid wird grundsätzlich dann beantragt, wenn damit zu rechnen ist, dass die gegnerische Partei einlenkt. Manchmal ist dies auch bei Parteien sinnvoll, die sich auf vorherige Mahnungen nicht eingelassen haben.
Dies ist Ihre Entscheidung und kann Ihnen nicht abgenommen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund den von Ihnen gemachten Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Falls Sie noch Fragen haben sollten oder eine Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Vefügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
gerlach@internetkanzlei.de
Da der Widerruf mit der (fristgerechten) Rücksendung erfolgte, kann dieser doch im Nachhinnein angenommen werden, und damit das Problem des Zeitpunkts des Gefahrübergangs der Sache zu Gunsten des Käufers gelöst werden?
Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (ich denke Sie meinen die Beweislast von Käufer -> Verkäufer, da nicht mehr 439 sondern 355) ist in der Tat kritisch, da die Widerrufsäußerung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte, die Absendung der Sache "nachweislich" jedoch nicht!
Würde ein Gericht eine solche nachträgliche Annahme begutheißen/möglich machen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gesetzlich ist geregelt, dass für den rechtzeitigen Widerruf die rechtzeitige Absendung der Sache genügt.
Ob das Gericht eine nachträgliche Annahme des Rücktritts begutheißen würde, kann auch ich Ihnen nicht beantworten.
Es gibt Entscheidungen, in denen eine Rücksendung zur Nacherfüllung später als Rücktritt gewertet wurde.
Wie jedoch das Gericht im konkreten Fall entscheidet, kommt auch noch auf weitere Umstände des Einzelfalles an.
Aber es besteht diesbezüglich eine Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin