12. November 2009
|
08:38
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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1.
Gem. § 57 StGB kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und die verurteilte Person einwilligt.
Voraussetzung für die Gewährung der "Halbstrafe" ist deshalb auch eine günstige Sozialprognose. Dabei wird beurteilt, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen wird. Entscheidungserheblich sind dabei insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs.
Die Sozialprognose hat sich dabei an Tatsachen zu orientieren. Letztlich entscheidet das Gericht ob eine günstige Sozialprognose vorliegt. Die Einschätzung der Sozialpädagogin ist dabei nur ein Bestandteil der Beurteilung durch das Gericht.
Ich kann Ihnen daher nur raten im Namen Ihres Sohnes einen entsprechenden Antrag zu stellen. Selbst bei einer Ablehnung wäre Ihr Sohn nicht schlechter gestellt als jetzt.
Aufgrund der bereits angekündigten negativen Prognose der Sozialpädagogin rate ich Ihnen dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die zu erwartende Prognose der Sozialpädagogin sachlich angreifen kann.
2.
Des weiteren könnte Ihr Sohn einen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug nach § 10 StVollzG oder auf Hafturlaub gem. § 13 StVollzG stellen.
Auch hier sollten Sie, wegen der individuellen Begründung der möglichen Vollzugslockerungen, einen Rechtsanwalt beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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