Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufhebung einer Ehe (auch "Annulierung" genant ist nur unter sehr engen Voraussetzunge möglich, z.B. bei einer Scheinehe, oder wenn die Ehe eingegangen worden ist, weil ein Ehegatte vom anderen bedroht oder arglistig getäuscht worden ist. Derjenige, der die Aufhebung beantragt, muss das Vorliegen der geannten Aufhebungsgründe darlegen und dazu ausführlich vortragen.
Das deutsche Familiengericht ist für die Scheidung zuständig, da Sie deutscher Staatsangehöriger sind und in Deutschland Ihren Wohnsitz haben.
Der Ablauf gestaltet sich so, dass Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Details zu dem Antrag auf Aufhebung der Ehe besprechen und der Rechtsanwalt den Antrag sodann bei dem zuständigen Gericht einreicht. Es besteht Anwaltszwang, d.h. Sie können den Antrag nicht selbst stellen.
Nach Eingang des Antrages und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses prüft das Gericht die Zulässigkeit des Antrages und stellt ihn der Ehefrau über die entsprechende Auslandsbotschaft förmlich zu. Ihre Ehefrau bekommt so Gelegenheit zur Stellungnahme in den Verfahren.
Zu gegebener Zeit, wenn beide Seiten Ihre Standpunkte schriftlich dargelegt oder nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen reagiert haben, bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung. In der Regel müssen beide Seiten zu diesem Termin erscheinen, allerdings wird das Gericht aufgrund der großen Entfernung Ihre Ehefrau ihre Angaben vor Ort, in einer deutschen Botschaft, zu Protokoll zu geben.
Sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung strittig, müsste hierüber Beweis erhoben werden, z.B. durch die Anhörung von Zeugen.
Wurden die Parteien angehört und alle Beweise erhoben, ist die Sache entscheidungsreif, d.h. das Gericht wird über Ihren Antrag durch Beschluss entscheiden.
Aufgrund der notwendigen Auslandszustellungen und Anhörungen im Ausland wird das Verfahren weitaus länger dauern, als üblich, ich schätze mindestens 8 Monate.
Ausser Ihrer Heiratsurkunde benötigen Sie lediglich diejenigen Dokumente mit denen Sie das Vorliegen des Anfechtungsgrundes beweisen möchten.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem monatlichen Gesamteinkommen von Ihnen und Ihrer Frau. Den entsprechenden Betrag möchten Sie mir bitte noch mitteilen, damit ich Ihre Frage auch insoweit beantworten kann.
Abschließend noch der Hinweis, dass meine Ausführungen die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraussetzen. Ein deutsches Gericht kann (und muss) auch nach phillipinischem Recht entscheiden, wenn diese Recht für die rechtlichen Belange der Ehe einschlägig sind, z.b. weil dies von den Eheleuten in einem Ehevertrag vereinbart worden ist, oder während der Ehe der engere Bezug zur philipinischen Rechtsordnung bestanden hat (z.B. wenn beide Eheleute gemeinsam dort gelebt haben).
Unter bestimmten Voraussetzung könnte ein regulärer Scheidungsantrag die erfolgversprechendere Alternative zum Antrag auf Aufhebung der Ehe sein. Dies wäre dann mit dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu besprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bartels,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Monatliche Gesamteinkommen beträgt 4.000 brutto.
Eine Schedung würde in Deutschland nach den hiesigen Gesetzten ablaufen obwohl es in den Philippinien keine Scheidung gibt, sondern für dortige Ausländer nur eine Aufhebung der Ehe möglich ist?
Vielen Dank.
MfG
T.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Scheidung könnte in Deutschland von Ihnen eingereicht werden. Darauf, dass es nach philipinischem Recht eine Scheidung nicht gibt (wie sie sagen), kommt es nicht an, solange auf Ihre Ehe ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Sie den Großteil der Ehezeit gemeinsam in Deutschland gelebt hätten.
Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem monatlichen Gesamt-Nettoeinkommen beider Ehegatten. Davon ausgehend, dass von 4.000,00 EUR brutto ca. 2.800 EUR netto verbleiben, würden für die Scheidung 1.466,08 EUR Anwaltsgebühren und 588,00 EUR Gerichtsgebühren anfallen.
Mit freundlichen Grüßen