darf ich einen Nebenjob ausüben?

9. November 2007 05:00 |
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Arbeitsrecht


Hallo

Ich habe eine Frage betreffs Nebenerwerb. Ich habe einen Hauptjob und möchte in einem
Nebenjob - Tresenarbeit (abends 18-23 Uhr - ein Tag die Woche, aber vielleicht auch später zwei oder drei Tage in der Woche)
arbeiten. Da ich diese Nebentätigkeit bei meinem Hauptarbeitgeber melden muss,
hab ich das auch getan. Jetzt beruft sich mein Hauptarbeitgeber auf §3 des Arbeitszeitgesetzes und schreibt mir
das ich diese Nebentätigkeit nicht ausüben könne, da ich laut diesem Gesetz die werktätliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten darf. Diese acht Stunden könnten nur in folgendem Fall auf 10h verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (mit dem Zusatz, das diese Bestimmung bei allen arbeitsvertraglichen Pflichten einzuhalten ist).

Nun meine Fragen: Gibt es eine Möglichkeit diesen Nebenjob auszuüben? Wenn ja, wie nennt sich das dann, wäre es ein
400 Euro Job? Findet dieses Arbeitszeitgesetz Anwendung, wenn man einen Nebenjob ausübt und betrifft das dann wirklich Nebenjob und Hauptjob gleichermaßen? Denn wenn in diesem Gesetz steht mehr als 8h darf ich am Tag nicht arbeiten, was soll das? wie soll ich dann überhaupt einem
Nebenjob nachgehen können (normal bin ich doch schon 7 1/2 h in meinem Hauptjob)?

Mein Wunsch ist, einen 400 Euro Job auszuüben, den ich wenn ich möchte auch voll nutzen kann (soviel arbeiten das ich dann
auch die 400 Euro am Monatsende verdient hab)...was kann ich also tun, was muss ich beachten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage darf ich anhand der mir mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist. Es gelten aber verschiedene rechtliche Grenzen, die die Zulässigkeit der Mehrfachbeschäftigung im Einzelfall einschränken können. Grenzen der Mehrfach- oder Nebenbeschäftigungsfreiheit ergeben sich unter anderem aus zwingenden gesetzlichen Regelungen. Eine solche Grenze ergibt sich in Ihrem Falle in der Tat aus dem Arbeitszeitgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz, das eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden festlegt, unter bestimmten Voraussetzungen auch von 10 Stunden, ist auch auf die Mehrfachbeschäftigung anzuwenden. Die tägliche Höchstarbeitszeit darf bei Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenbeschäftigung nicht überschritten werden. Wird im zweiten Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der im ersten Arbeitsverhältnis vereinbarten Arbeitszeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten, so ist das zweite Arbeitsverhältnis in vollem Umfang nichtig.

Wenn Sie im Hauptjob an einem Tag 7,5 Stunden arbeiten, im Nebenjob von 18 bis 23 Uhr weitere 5 Stunden, so kommen Sie auf insgesamt 12,5 Stunden und überschreiten somit die zulässige Höchstarbeitszeit.

Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmerdarüber hinaus nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Würden Sie also bis 23 Uhr arbeiten, so wäre dies mit Ihrem Hauptjob nur vereinbar, wenn Sie dort am nächsten Tag nicht vor 10 Uhr mit der Arbeit beginnen würden.

Ihr Nebenjob wäre also mit der Hauptbeschäftigung nur vereinbar, wenn diese beiden Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten würden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage damit umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem im Rahmen der Möglichkeiten dieser Erstberatung weiterhelfen. Sollten noch Verständnisprobleme oder Unklarheiten bezüglich meiner Antwort bestehen, so zögern Sie bitte nicht, von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch zu machen. Ich werde dann gerne weitere Erläuterungen und Ergänzungen nachreichen.

Auch würde ich mich freuen, wenn Sie die Möglichkeit nutzen würden, meine Beratung zu bewerten.

Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Beratung oder eine Vertretung Ihrer Interessen wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt und Diplom-Wirtschaftsjurist (IDB)
Nelkenweg 9
D – 32657 Lemgo

http://www.anwalt.de/ra_lauer

Rückfrage vom Fragesteller 9. November 2007 | 09:05


Im Arbeitszeitgesetz §3 steht: "Sie (die Arbeitszeit) kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." von was wird da ausgegangen? Samstag ist auch ein werktag, oder? Also quasi 8h*6 = 48h. Verstehe ich das richtig das ich dann runtergerechnet keinen höheren Wochendurchschnitt als 48h haben dürfte?
Würde also als Bsp. folgender Arbeitsplan gehen?

Mo Di Mi Do Fr

Hauptjob 10 5 10 5 7,5
Nebenjob 5 5

zusammen 10 10 10 10 7,5 = 47,5h (Wochenarbeitszeit)

da ich damit unter den 48h liege, könnte ich diesen Plan (hier als Bsp.) umsetzen und würde mich innerhalb des Arbeitszeitgesetzes bewegen?
Was ist dann eigentlich mit dem Sonntag und den Feiertagen?

Was muss mein Zweitarbeitgeber beantragen? ...würde das unter Minijob (400 Euro Job) fallen? Muss ich mich noch um irgendetwas kümmern, irgendwo etwas melden bzw. mich anmelden (mein Arbeitgeber weiß schon bescheid)?

Das sollten nun alle meine Fragen gewesen sein...vielen Dank schoneinmal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. November 2007 | 15:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:

Unter Werktag im Sinne der Vorschrift ist jeder Tag zu verstehen, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.Werktag ist nicht gleich bedeutend mit Kalendertag. Der Werktag beginnt vielmehr mit der Arbeitszeit des Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später. Der Begriff des Werktages ist für jeden Arbeitnehmer also individuell festzustellen. Beginnt etwa die Arbeitszeit des Arbeitnehmers an einem Montag um 6:00 Uhr umfasst der individuelle Werktag dieses Arbeitsnehmers die Zeit von Montag 6:00 Uhr bis zum darauf folgenden Dienstag 6:00 Uhr.Innerhalb dieses individuellen Werktags des einzelnen Arbeitnehmers gelten die arbeitszeitrechtlichen Grenzen.

Damit eröffnet das ArbZG umfangreiche Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung: So kann in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden/Woche gearbeitet werden (6 Werktage × 10 Stunden/Tag), solange die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden/Werktag (= 48 Stunden/Woche) nicht überschritten wird.

Sonn- und Feiertage sind als arbeitsfreie Tage geschützt. Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden, so dass sie als Ausgleichszeiträume nicht in Betracht kommen.

Unter dieser Prämisse ließe sich Ihr Plan also grundsätzlich umsetzen.

Was die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses angeht, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Es ist also möglich, beim Nebenjob nicht die Möglichkeiten der geringfügigen Beschäftigung zu nutzen und dann in steuerlicher Hinsicht mit Lohnsteuerklasse VI bei voller Sozialversicherungspflicht zu arbeiten. Solange die zeitlichen und finanzeiellen Grenzen einer gringfügigen Beschäftigung nicht unterschritten werden, kann aber auch ein sog. Minijob gewählt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen Ihres sehr geringen Einsatzes nicht noch detaillierter hierauf eingegangen werden kann. Hätten Sie dies ernsthaft erwartet, so hätten Sie sicherlich einen angemessenen Einsatz ausgelobt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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