12. Juli 2005
|
21:55
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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Sehr geehrter Fragesteller,
mein Kollege RA Pabst hat mich gebeten, Ihre Frage für ihn zu beantworten.
Das Strafgesetzbuch sieht in § 263 für Betrug einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Da Sie bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurden, ist zu befürchten, dass die Bewährung gem. § 56f (1) StGB im Falle einer erneuten Verurteilung widerrufen wird. Dann kann vom Gericht eine Gesamtstrafe (alte Tat plus neue Tat) gebildet werden. Ich wage zu bezweifeln, ob diese erneut zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Das hängt aber vom Gericht und von Ihrer Darstellung ab. Im schlimmsten Fall "fahren Sie ein".
Zu Ihrem weiteren Verhalten:
Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen Strafverteidiger zu beauftragen und zunächst bei der Polizei keine Einlassung zur Sache zu machen (ACHTUNG: Nicht "ich wars nicht" sodern "ich sag erst mal nix").
Ich halte nichts davon, sich durch weitere Lügen immer tiefer in den Schlamassel zu verstricken. Davon kann ich Ihnen nur abraten.
Da Betrug eine Vorsatztat ist, käme es eventuell zu einer anderen Beurteilung, wenn Sie ursprünglich vorhatten, einen solchen Laptop, der Ihnen von einem Dritten (Verkäufer) zugesichert war, tatsächlich weiterzuverkaufen. Ich befürchte aber, dass die bisher gewechselten mails zwischen Ihnen und Verkäufer bereits eine andere Sprache sprechen. Zudem kann ich Ihnen nicht raten, einen unschuldigen Dritten in die Sache reinzuziehen.
Eine Einigung mit der Gegenseite ist zwar anstrebenswert, bringt aber nicht zwingend etwas für die zu erwartende Strafe, denn:
1. Müssen Sie das Geld sowieso zurückzahlen, ob Sie sich einigen oder nicht
2. Muss der Staatsanwalt den Betrugsvorwurf verfolgen, ob er will oder nicht.
Trotzdem kann natürlich ein Eingeständnis etwas bei der Strafzumessung bringen. Auch wäre es sinnvoll, dem Gericht ihre damalige Notlage zu schildern.
Ebenso könnte es hilfreich sein, einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren, wenn die Bewährung dadurch nicht widerrufen würde. Das alles kann aber erst NACH Feststellung der Straftat erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse
PS: Falls Sie die Lastschrift der 45 Euro widerrufen sollten - was ich nicht glaube - wäre die nächste Anzeige fällig!