Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Kündigung ist verfrüht und ist ohne weiteres in eine Kündigung mit der richtigen Frist umzudeuten, also hier mit Ablauf des 31.03.07; bis zu diesem Zeitpunkt können Sie auch noch Lohn beanspruchen. Ein Zurückbehaltungsrecht vermag ich nicht zu erkennen. Bieten Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistung an und bestehen Sie auf eine schriftliche Fixierung des Hausverbotes, oder haben Sie bereits Zeugen für den Ausspruch des Hausverbotes.
Ob betriebsbedingte Gründe vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Kündigung ist verfrüht und ist ohne weiteres in eine Kündigung mit der richtigen Frist umzudeuten, also hier mit Ablauf des 31.03.07; bis zu diesem Zeitpunkt können Sie auch noch Lohn beanspruchen. Ein Zurückbehaltungsrecht vermag ich nicht zu erkennen. Bieten Sie weiterhin Ihre Arbeitsleistung an und bestehen Sie auf eine schriftliche Fixierung des Hausverbotes, oder haben Sie bereits Zeugen für den Ausspruch des Hausverbotes.
Ob betriebsbedingte Gründe vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: phermes1@gmx.de.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller
17. Februar 2007 | 17:04
Ist die betriebsbedingte Kündigung mit Datum vom 12.02.07 termingerecht und rechtswirksam?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. Februar 2007 | 17:30
Wie oben bereits dargelegt, ist die Kündigung nicht "termingerecht", sondern wird erst mit Ablauf des 31.03.07 wirksam.
Davon zu unterscheiden ist, ob betriebsbedingte Gründe für die ausgesprochene Kündigung vorliegen. Wenn keine Gründe vorliegen, ist die Kündigung grds. unwirksam.
Mit besten Grüßen
RA Hermes