Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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es ist dem zuzustimmen, dass wenn Sie nur als beschränkt steuerpflichtig eingestuft werden, Sie vielerlei deutsche Steuerprivilegien nicht in Anspruch nehmen können.
Soweit ich Ihre Ausführungen verstanden habe, arbeiten Sie für das deutsche Generalkonsulat in China.
Hier verweise ich zunächst auf § 1 Abs.2 Nr.2 Einkommensteurergesetz. Danach ist derjenige nach deutschem Recht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.
Die Konsulate gehören zum auswärtigen Amt. Hierbei handelt es sich um eine inländische juristische Person. Ihre Bezahlung wird damit letztlich auch aus einer inländischen öffentlichen Kasse kommen. Sollten Sie allerdings auf Honorarbasis arbeiten, könnte man daran zweifeln, ob Sie in einem Dienstverhältnis stehen. Aufgrund der mir vorliegenden Kommentare konnte ich diese Frage leider nicht abschließend klären. Unter § 1 Abs.2 Nr.2 Einkommensteuergesetz fallen aber nicht zwingend nur beamtete Auslandsdiplomaten.
Des Weiteren verweise ich auch auf § 1 Abs.3 EStG.
So können sie bei den deutschen Finanzbehörden einen Antrag stellen, als unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt zu werden, wenn 90 % Ihrer Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr nicht mehr als 6136 EUR betragen. Wichtig ist hierbei aber allerdings, dass Sie den deutschen Finanzbehörden eine Bescheinigung des chinesischen Finanzamtes beibringen, in der bescheinigt wird, dass Sie keine der chinesischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte oder nur Einkünfte in Höhe von max 6.136 EUR im Jahr erzielen.
Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden mit Ihren übrigen Einkünften zusammengerechnet und unterliegen zunächst Ihrem individuellen Steuersatz. Aufgrund der Anrechunung von Gebäudeabschreibungen , Investitionsaufwand usw. kommte es allerdings meistens sogar zu einem steuerlichen Verlust. Dies müsste im einzelnen allerdings durch einen Steuerberater geprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Muit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Glatzel,
zunächst schon einmal herzlichen Dank - vor allem zu den Ausführungen des ersten Teils: §1, Abs.2, 2. Ich habe derzeit noch einen Vollbeschäftigungsvertrag, also kein Honorarvertrag, incl. üblicher in Deutschland zu entrichtenden Sozialabgaben. §1,3 ist in China leider nicht erfolgreich anwendbar (habe ich bereits einmal versucht), weil chinesische Steuerbehörden einem Ihnen Unbekannten prinzipiell nichts bescheinigen, zumindest als Privatperson (das hatte ich nämlich bereits einmal versucht).
Meine Nachfrage bezieht sich allerdings auf den 2. Teil - steuerliche Veranlagung. Sie schreiben "individueller Steuersatz" und deuten weitere Möglichkeiten an, steuerliche Abgaben zurückzugewinnen. Es ist aber zunächst so, dass das Finanzamt pauschal versteuern wird (25%), auch rückwirkend und dann wieder in einer Einkommenssteuererklärung, die ich nur als "unbeschränkt Steuerpflichtiger" abgeben kann, Abgaben ggf. rückerstattet werden können?
Beste Gruesse aus Shanghai
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Sie sollten wegen der Steuernachzahlungen auf die Einnahmen wg Vermietung und Verpachtung einen Steuerberater in Deutschland kontaktieren, damit dieser gegen den Nachzahlungsbescheid zunächst Einspruch einlegt. So liegt mir ein Fall vor, in dem der Steuerberater noch nachträglich die Gebäude AfA und konkret nachweisbare Raumkosten im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend machen konnte. Dies führte zu einer erheblichen Reduzierung der Steuernachzahlungen, sowie der Nachzahlungszinsen Da es sich bei den Einkünften aus Vermietung u.Verpachtung um inländische Einkünfte handelt, können hiervon auch die inländischen Werbungskosten abgezogen werden.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt