Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört und damit Mitglied der Berufsgenossenschaften ist, bestimmt sich nach §§ 2 ff. SGB VII. Danach sind zunächst bestimmte Personen kraft Gesetzes versichert. Hierzu zählen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII u.a. Personen, die selbständig im Gesundheitswesen tätig sind. Das Gesundheitswesen in diesem Sinne umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten und Organisationen zur Beseitigung und Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (vgl. Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 2 SGB VII Rn. 29). Hierzu zählt ohne weiteres ein Pflegedienst. Allerdings verstehe ich Ihre Fragestellung so, dass Sie und Ihr Bruder nicht selbständig im Pflegedienst tätig sind, sondern diesen nur als Unternehmer betreiben.
Trotzdem kann die Satzung der Berufsgenossenschaft gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherungspflicht auf Unternehmer erstreckt. Unternehmer in diesem Sinne ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII.
Ob allerdings die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Gebrauch gemacht hat, kann ich in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fragestellung nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen daher, die Satzung bei der Berufsgenossenschaft zu erfordern.
Eine gesetzliche Bestimmung, dass man nur in einmal, also in einer Berufsgenossenschaft versichert sein kann, enthalten die §§ 2 ff. SGB VII dagegen (leider) nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Frage, ob z.B. ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, an die Tätigkeit und nicht an die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft anknüpft.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben..
Mit besten Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehört und damit Mitglied der Berufsgenossenschaften ist, bestimmt sich nach §§ 2 ff. SGB VII. Danach sind zunächst bestimmte Personen kraft Gesetzes versichert. Hierzu zählen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII u.a. Personen, die selbständig im Gesundheitswesen tätig sind. Das Gesundheitswesen in diesem Sinne umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten und Organisationen zur Beseitigung und Besserung eines krankhaften Zustandes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (vgl. Holtstraeter in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 2 SGB VII Rn. 29). Hierzu zählt ohne weiteres ein Pflegedienst. Allerdings verstehe ich Ihre Fragestellung so, dass Sie und Ihr Bruder nicht selbständig im Pflegedienst tätig sind, sondern diesen nur als Unternehmer betreiben.
Trotzdem kann die Satzung der Berufsgenossenschaft gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherungspflicht auf Unternehmer erstreckt. Unternehmer in diesem Sinne ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII.
Ob allerdings die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Gebrauch gemacht hat, kann ich in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fragestellung nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen daher, die Satzung bei der Berufsgenossenschaft zu erfordern.
Eine gesetzliche Bestimmung, dass man nur in einmal, also in einer Berufsgenossenschaft versichert sein kann, enthalten die §§ 2 ff. SGB VII dagegen (leider) nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Frage, ob z.B. ein versicherter Arbeitsunfall vorliegt, an die Tätigkeit und nicht an die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft anknüpft.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben..
Mit besten Grüßen