8. Februar 2005
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20:15
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
grds ist das Urteil des OlG in dieser Sache ersteinmal rechtskräftig und damit für die Ehefrau wirksam.
Sollte sich der Prozessgegner, in ihrem Fall der Ehemann, durch eine durch einen geleisteten Meineid gem. § 154 StGB oder einen fahrlässigen Falscheid gem. § 163 StGB ein für ihn günstiges Urteil erschlichen haben, dann besteht grds die Möglichkeit im Wege einer sogenannten Restitutionsklage gegen den Ehemann vorzugehen.
Die Reststitutionsklage wegen Meineides vor dem Zivilgericht ist allerdings erst möglich, wenn der Ehemann von einem Strafgericht wegen Prozessbetruges strafrechtlich verurteilt wurde. Der Ehemann müsste alson zunächst von ihrer Seite bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden und dann wegen der Anzeige des Prozessbetruges auch strafrechtlich verurteilt werden. Beweisen muss im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft die Schuld des Ehemannes. Falls sie beweiskräftige Unterlagen oder Zeugen haben, können sie der Staatsanwaltschaft natürlich an die Hand geben.
Des Weiteren dürfen ihre Beweismittel nicht schon in der Form vorgelegen haben, dass sie die Möglichkeit hatten, diese im zweitinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Mit anderen Worten, wenn sie also schon im Verfahren vor dem OLG die Beweismittel gegen den Ehemann hätten vortragen können, dann können sie diese nicht mehr im Restitutionsverfahren vorlegen.
Alles in allem eine sehr problematische Sache.Restitutionsklagen haben nur in Ausnahmefällen Erfolg.
Ich hoffe , dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte und verbleibe,
mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.