11. Januar 2007
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23:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Der Vertrag ist nicht allein deswegen sitenwidrif, weil ältere Menschen ohne Kinder Vertragspartner sind. Auch diese dürfen nach Belieben vertragliche Verpflichtungen eingehen. Es müsste vielmehr konkret nachzuweisen sein, dass dieser Vertrag so eigentlich nicht gewollt war, was aufgrund fehlender Zeugen beim Beratungsgespräch kaum möglioch sein dürfte.
2. Grundsätzlich kommt eine Anfechtung aufgrund einer Täuschung über die monatliche Ratenhöhe zwar in Betracht- die Beweislast liegt aber beim Anfechtenden und begegnet damit dem zu 1. erwähnten Problem der Beweislast.
3. Die allgemeinen Bausparbedingungen sehen vor, dass der Bausparer den Vertrag jederzeit kündigen kann. Das in diesem Fall vorliegende Bedingungswerk darf zwar die Einbehaltungeines Diskonts bzw. die Auszahlung der Spareinlage nach einer auf die Kündigung folgenden Wartezeit bestimmen. Bei einem jungen Vertrag handelt es sich hier jedoch trotzdem um die Chance "mit einem blauen Auige", also geringem Verlust aus den Verpflichtungen auszusteigen.
4. Als Aussteller der Erklärung sind die Eheleute erkennbar, obwohl die Ehefrau für beide Vertragspartner unterschrieben hat. Der Unterschied zwischem erkennbarem und tatsächlichem Aussteller indiziert die Urkundenfälschung. Anhaltspunkte für die drohende Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Grundlage späterer strafrechtlicher Ahndung vermag ich Ihrer Schilderung jedoch nicht zu entnehmen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt