7. Dezember 2017
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12:55
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist.
Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15, berechtigt ein berufs- oder privat veranlasster Umzug nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio. Die vereinbarte Kündigungsfrist ist demnach einzuhalten.
Der BGH begründet die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Küdnigung wie folgt:
" Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1*, 543 Abs. 1**, 626 Abs. 1*** BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel - sei er auch berufs- oder familienbedingt - liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. "
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74560&linked=pm
2. Aufgrund der höchstrichterlichen Entscheidung kann ich Ihnen daher nicht empfehlen an der Kündigung festzuhalten. Vielmehr wäre mochmal eine Kulanzregelung zu prüfen, gerade weil Sie das Studio nicht mehr nutzen. Ggfs. könnten Sie auch versuchen einen Nachfolger für Ihren Vertrag zu finden, der mit Zustimmung des Betreibers in den bestehenden Vertrag eintritt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA