arbeitsvertrag ausserhalb europas

22. Januar 2015 15:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
ich deutscher staatsbuerger habe ein firma ausserhalb europas gegruended.
ich habe vor 3 monaten einen deutschen eingestellt jedoch nur einen losen vertrag per email (in deutsch) zukommen lassen (wurde nicht gegengezeichnet/unterschrieben) . Bezahlung 500euro net bar auszahlung, ersten 3 monate mit touristenvisa danach working visa.
rueckreise nach 3..4 monaten

nun kam es zu auseinandersetzung und ich musste der person vor dem geplanten rückreisetermin nach deutschland kuendigen.

nun hat er ansprüche dass das gehalt für die komplette periode ausbezahlt werden soll obwohl das verhaeltnis bereits vorher gekuendigt wurde.
Frage:
Gilt hier deutsches arbeitsrecht ?
gibt es überhaup ein rechtsanspruch, da ein vertrag nie unterzeichnet wurde - es gab nur eine taetigkeitsbeschreibung per email und die kompensationsansprueche (gehalt / cost /logis)?
22. Januar 2015 | 15:35

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


deutsches Arbeitsrecht gilt dann, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag - der dann auch ohne Unterschrift gültig wäre - aufgenommen worden ist.


Ist allerdings keine Rechtswahl nachweisbar getroffen worden, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Fehlt es also an einer Rechtswahl, gilt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Dabei ist es irrelevant, welche Nationalität die Vertragsparteien haben.

Der Vertrag ist also zu prüfen.


Sollte danach deutschen Recht gelten, hätte der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch, wenn er seine Arbeitskraft angeboten hat und Sie keinen wichtigen Grund für eine - schriftlich zuzugehende - außerordentliche Kündigung hätten. Dieser Grund darf nicht länger als zwei Wochen vor Kündigungszugang liegen.

Ob das alles vorliegt, lässt sich Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen. Eine "bloße Auseinandersetzung" wird wahrscheinlich nicht reichen, da die fristlose Kündigung eben immer das letzte Mittel sein muss.


Sollte keine Rechtswahl getroffen sein, kommt das Arbeitsrecht des Landes zur Geltung, in dem die Leistung zu erbringen ist.

Und dann, aber auch nur dann, könnte es sein, dass der Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf und eine Kündigung jederzeit möglich ist.

Dann hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung, sofern nicht das Arbeitsrechtes dieses Landes eine abweichende Regelung vorsehen würde. Aber das lässt sich so nicht beantworten, müsste vor Ort geklärt werden.


Mit freundlichn Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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