Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen bezeichnete Rente der SSA fällt unter Art. 18 DBA so dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zusteht.
Nach Ihren Angaben ist Deutschland ihr Ansässigkeitsstaat, so dass die Rente nach Art. 18 Abs. 5 in D wie eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung besteuert wird.
Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Teils der Rente hängt vom Eintrittsjahr ab und kann durchaus wie das FA mitteilt bei 58% liegen, sofern Sie im Jahr 2009 die Rente erstmals bezogen haben.
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Die von Ihnen bezeichnete Rente der SSA fällt unter Art. 18 DBA so dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zusteht.
Nach Ihren Angaben ist Deutschland ihr Ansässigkeitsstaat, so dass die Rente nach Art. 18 Abs. 5 in D wie eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung besteuert wird.
Der prozentuale Anteil des steuerpflichtigen Teils der Rente hängt vom Eintrittsjahr ab und kann durchaus wie das FA mitteilt bei 58% liegen, sofern Sie im Jahr 2009 die Rente erstmals bezogen haben.