Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Für einen Rückgriffsanspruch gegen AMEX nach Art. 40 ScheckG wegen Nichteinlösung der Schecks wäre erforderlich, dass sich dies nachweisen lässt durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Dazu müsste also die auf dem Scheck vermerkte schriftliche Bestätigung der Bank in Kenia vorliegen, bei der der Scheck eingereicht worden ist.
2. Ansonsten bliebe nur eine vertragliche Haftung von AMEX als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch übrig.
Bei der Ausgabe von Reiseschecks sind die ausstellende Bank (AMEX), die ausgebende Bank (Reisebank) und ihr Kunde beteiligt.
Ein Vertragsverhältnis besteht dabei nur zwischen der ausgebenden Bank und Ihrem Kunden, nicht jedoch zwischen diesem und der ausstellenden Bank.
Daher besteht leider auch kein Raum für eine vertragliche Schadensersatzhaftung.
3. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch grundsätzlich gegenüber der Reisebank.
Die Ausgabe nicht einlösbarer, da unverifizierter Reiseschecks stellt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB dar.
Die daraus entstehenden Folgekosten wie Taxikosten und Kreditzinsen aus notwendig gewordener Kontoüberziehung können dabei geltend gemacht werden.
Nicht erstattungsfähig ist aber leider die vertane Urlaubszeit, da sich dieser Schaden nicht als finanzieller Schaden beziffert werden kann.
4. Die Reiseschecks können auch bei jeder Filiale der Reisebank gegen Bargeld rückgetauscht werden.
Auf diese Weise kann das Problem des Postversandes umgangen werden, da Sie dabei in der Tat die Verlustgefahr tragen würden.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst die Schecks rück zu tauschen, bevor Sie ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Reisebank erheben, um die Abwicklung des Rücktausches zu vereinfachen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Für einen Rückgriffsanspruch gegen AMEX nach Art. 40 ScheckG wegen Nichteinlösung der Schecks wäre erforderlich, dass sich dies nachweisen lässt durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Dazu müsste also die auf dem Scheck vermerkte schriftliche Bestätigung der Bank in Kenia vorliegen, bei der der Scheck eingereicht worden ist.
2. Ansonsten bliebe nur eine vertragliche Haftung von AMEX als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch übrig.
Bei der Ausgabe von Reiseschecks sind die ausstellende Bank (AMEX), die ausgebende Bank (Reisebank) und ihr Kunde beteiligt.
Ein Vertragsverhältnis besteht dabei nur zwischen der ausgebenden Bank und Ihrem Kunden, nicht jedoch zwischen diesem und der ausstellenden Bank.
Daher besteht leider auch kein Raum für eine vertragliche Schadensersatzhaftung.
3. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch grundsätzlich gegenüber der Reisebank.
Die Ausgabe nicht einlösbarer, da unverifizierter Reiseschecks stellt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB dar.
Die daraus entstehenden Folgekosten wie Taxikosten und Kreditzinsen aus notwendig gewordener Kontoüberziehung können dabei geltend gemacht werden.
Nicht erstattungsfähig ist aber leider die vertane Urlaubszeit, da sich dieser Schaden nicht als finanzieller Schaden beziffert werden kann.
4. Die Reiseschecks können auch bei jeder Filiale der Reisebank gegen Bargeld rückgetauscht werden.
Auf diese Weise kann das Problem des Postversandes umgangen werden, da Sie dabei in der Tat die Verlustgefahr tragen würden.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst die Schecks rück zu tauschen, bevor Sie ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Reisebank erheben, um die Abwicklung des Rücktausches zu vereinfachen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt