alte Kotflügel zum Neupreis - Retourkutsche eines 'Berufssohnes'

24. Januar 2006 22:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


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Nachricht: Hallo, mein Sohn hat sich mit seinem Freund verstritten. das wäre halb so schlimm, wenn Papa nicht ein Autohaus hätte. Der besagte Papa hat Ende 2004 einen fast schrottreifen Golf an meinen sohn verkauft, den die beiden jungs dann in Feierabendarbeit wieder flott gemacht haben. Dabei sind damals zwei weiß lackierte Kotflügel aus Altbeständen verbaut worden. Nun haben sich die beiden also Anfang 2006 gestritten, worauf dann der Kronsohn des Autohauses eine rechnung über neue Kotflügel, zu je 102,50 Euro veranlasst hat. Nun ist der besagte Sohn nicht einmal im Autohaus des Vaters angestellt, sondern absolviert derzeit eine Ausbildung in einem Partnerbetrieb. Inwieweit ist hier ein Anspruch des Autohauses für verkratzte und gebrauchte Kotflügel aus Oktober 2004 noch durchsetzbar? Ist der Sohn eines Autohauses weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern der väterlichen Firma? Ist die Rechnung anfechtbar?
24. Januar 2006 | 23:20

Antwort

von


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63450 Hanau
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Kotflügel verjährt Ende 2007. Bis zum Ablauf dieser Frist könnte grundsätzlich Ihr Sohn auf Zahlung verklagt werden. Allerdings könnte Ihr Sohn grundsätzlich nur vom Autohaus, also dem Inhaber, verklagt werden.

Der Inhaber des Autohauses könnte aber seinen Anspruch auf Zahlung auf seinen Sohn abtreten. In einem solchen Fall könnte sein Sohn dann selbst die Forderung geltend machen. Ob ein solcher Fall aber eintreten wird, kann nicht gesagt werden.

Im Übrigen müsste der Kläger, also der Inhaber oder sein Sohn, auch im Streitfall beweisen, dass ein solcher Anspruch besteht, D.h. es müsste auch der Abschluss eines Vertrages bewiesen werden. Wenn Ihr Sohn einen solchen Vertrag aber niemals unterzeichnet oder mündlich abgeschlossen hat, dann hat er nichts zu befürchten. Die Beweislast hat die andere Seite. Ihr Sohn kann also zunächst die Zahlung verweigern und abwarten, welche Schritte die Gegenseite vornehmen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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