23. Januar 2008
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18:00
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zum einen käme grds. die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht. Ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren kann neu eröffnet werden, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Hierbei handelt es sich allerdings ausnahmslos um solche, die nichts mit einem evtl. Versäumnis des Anwalts zu tun haben, bspw. unvorschriftmäßige Besetzung des Gerichts, Befangenheit eines Richters o.ä. Ob solche Gründe in Ihrem Fall vorliegen könnten, kann an dieser Stelle natürlich nicht beurteilt werden.
Zum anderen bestünde die Möglichkeit, den Anwalt in Regreß zu nehmen. Hierfür müsste sich jedoch nicht nur beweisen lassen, dass dieser versäumt hat, Sie über das Urteil zu informieren und Sie daher keine Möglichkeit hatten zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll; es müsste darüber hinaus feststehen, dass Ihnen dadurch auch ein Schaden entstanden ist (Verlust eines Rentenanspruchs). In einem evtl. Haftungsprozess wäre daher inzident zu prüfen, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt