alg2 - Rückforderung

| 20. Januar 2008 10:36 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von


11:13
ich habe seit okt 2007 einen kleinen nebenjob..die bescheide über stunden und verdienst wurde immer abgegeben ,,jetzt 4 monate später bekamm ich eine aufrechnung weil ich die 54 euro zu viel alg2 erhahlten hatte ?? sie hatte doch die bescheide,,,,die begründung ist das der auszahlungstag fehlte auf den bescheiden . ich versteh die weilt nicht mehr ,,, welche strafen drohen mir jetzt bei 54 euro zu viel gezahlter leistung-- das ganze ging jetzt an die regierungskasse bayern
, wie gesagt es handelt sich um 54 euro
gruß
20. Januar 2008 | 10:39

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail: online@rain-gabriele-lausch.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine strafrechtliche Konsequenz ist in diesem Fall nicht zu erwarten, da Sie Ihre Informationspflichten erfüllt haben. Die Frage, ob die Rückforderung berechtigt ist, ist gesondert zu prüfen. War die Überzahlung für Sie nicht erkennbar, besteht ggfs. Aussicht, die Rückforderung abzuwehren.
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, geht es Ihnen aber im wesentlichen um mögliche strafrechliche Folgen und hier kann ich Sie beruhigen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2008 | 11:04

wenn ein bußgeld bescheid kommt dann kann ich dagegeb einspruch erheben ? man kann mir doch keinen strick drehen blos weil das auszahlungsdatum fehlt , sie wußte ja was ich verdiene und auf den bescheiden stand das ich zb, 22.50 erhalten habe , das muss doch reichen ,,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2008 | 11:13

Sehr geehrte Fragestellerin,
sollte wider Erwarten gegen Sie ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, wird man Ihnen mitteilen, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden und Sie erhalten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Bereits in diesem Vorverfahren sollten Sie den Sachverhalt dann mitteilen, so dass z.B. ein Bußgeldbescheid gar nicht erst erlassen wird. Ansonsten könnten Sie natürlch auch gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, wie gesagt erwarte ich bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht, dass ein Verfahren eingeleitet wird.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"super danke :-)) "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Gabriele Lausch »