14. November 2024
|
12:15
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
in Ihrem Fall ist es grundsätzlich möglich, eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung auszusprechen.
Eine Abmahnung ist ein geeignetes Mittel, um einem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung sollte das missbilligte Verhalten konkret bezeichnen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Kündigung, in Aussicht stellen.
2.
Da es sich bei den verweigerten Aufgaben um zumutbare Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses liegen, ist die Weigerung des Auszubildenden, diese Aufgaben zu übernehmen, als Arbeitsverweigerung zu werten.
Eine Abmahnung ist daher gerechtfertigt, um den Auszubildenden auf seine Pflichten hinzuweisen und ihm die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens aufzuzeigen.
3.
Es ist wichtig, dass die Abmahnung schriftlich erfolgt und der Auszubildende den Erhalt der Abmahnung bestätigt. Sollte der Auszubildende minderjährig sein, ist es ratsam, die Abmahnung auch an die Erziehungsberechtigten zu senden.
Die Abmahnung sollte die genaue Darstellung des Fehlverhaltens enthalten und klar machen, dass das Verhalten nicht toleriert wird.
4.
Sollte sich das Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung nicht ändern, könnte dies im Wiederholungsfall eine Grundlage für eine fristlose Kündigung darstellen, wobei auch hier die Verhältnismäßigkeit und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
29. November 2024 | 09:01
Da ich den Azubi gut einschätzen kann, ist nach der Abmahnung mit einer Gegendarstellung zu rechnen. Sollte diese fehlerhaft sein oder nicht dem enstrprechen was unter Zeugen stattgefunden hat. Kann ich diese nochmals klarstellen und mich auf die Zeugen berufen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. November 2024 | 09:05
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich können Sie so verfahren, wie Sie es vorgesehen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt