Zwei schwierige Azubis

14. November 2024 11:48 |
Preis: 85,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:05
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir, die AKS Service GmbH, beschäftigen derzeit 33 Mitarbeiter und haben einen zusätzlichen Standort, an dem zwei (von 5) Auszubildende tätig sind. Leider stellen sich bei diesen beiden Azubis regelmäßig Schwierigkeiten ein. Beide haben nicht nur im betrieblichen Alltag Probleme, unsere Anforderungen zu erfüllen, sondern sind auch in der Berufsschule leistungsschwach und scheinen die erforderlichen Lernziele nicht zu erreichen. Trotz mehrfacher Gespräche und Ermahnungen ist bisher keine Verbesserung erkennbar.

Wir haben intern festgelegte, zumutbare Aufgaben für die Auszubildenden, wie zum Beispiel das Auffüllen der Kaffeemaschine und ähnliche Tätigkeiten, die schätzungsweise maximal 15 Minuten täglich in Anspruch nehmen. Heute Morgen hat einer unserer Azubis jedoch ausdrücklich verweigert, diese Aufgaben zu übernehmen, und kündigte an, dies auch künftig nicht tun zu wollen.

Aus diesem Grund möchten wir gerne wissen, ob wir diesem Auszubildenden für sein Verhalten eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung erteilen können. Wir haben bereits eine „milde" Version einer schriftlichen Ermahnung vorbereitet, würden jedoch lieber eine formelle Abmahnung aussprechen, da wir der Meinung sind, dass auch diese kleinen Aufgaben zum Verantwortungsbereich eines Auszubildenden gehören.

Für eine rechtliche Einschätzung, wie wir in diesem Fall korrekt vorgehen können, wären wir Ihnen sehr dankbar.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
14. November 2024 | 12:15

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

in Ihrem Fall ist es grundsätzlich möglich, eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung auszusprechen.

Eine Abmahnung ist ein geeignetes Mittel, um einem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses in Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung sollte das missbilligte Verhalten konkret bezeichnen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Kündigung, in Aussicht stellen.


2.

Da es sich bei den verweigerten Aufgaben um zumutbare Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses liegen, ist die Weigerung des Auszubildenden, diese Aufgaben zu übernehmen, als Arbeitsverweigerung zu werten.

Eine Abmahnung ist daher gerechtfertigt, um den Auszubildenden auf seine Pflichten hinzuweisen und ihm die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens aufzuzeigen.


3.

Es ist wichtig, dass die Abmahnung schriftlich erfolgt und der Auszubildende den Erhalt der Abmahnung bestätigt. Sollte der Auszubildende minderjährig sein, ist es ratsam, die Abmahnung auch an die Erziehungsberechtigten zu senden.

Die Abmahnung sollte die genaue Darstellung des Fehlverhaltens enthalten und klar machen, dass das Verhalten nicht toleriert wird.


4.

Sollte sich das Verhalten des Auszubildenden trotz Abmahnung nicht ändern, könnte dies im Wiederholungsfall eine Grundlage für eine fristlose Kündigung darstellen, wobei auch hier die Verhältnismäßigkeit und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2024 | 09:01

Da ich den Azubi gut einschätzen kann, ist nach der Abmahnung mit einer Gegendarstellung zu rechnen. Sollte diese fehlerhaft sein oder nicht dem enstrprechen was unter Zeugen stattgefunden hat. Kann ich diese nochmals klarstellen und mich auf die Zeugen berufen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2024 | 09:05

Sehr geehrter Fragesteller,

selbstverständlich können Sie so verfahren, wie Sie es vorgesehen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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