19. September 2006
|
14:35
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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nach der gesetzlichen Regelung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/652.html" target="_blank">§ 652 BGB</a>) hätte der Makler B keinen Anspruch auf die Provision, da Sie nach Ihren Ausführungen bereits Vorkenntnis von der zu vermietenden Wohnung hatten.
Damit ein Anspruch auf die Provision besteht, muss die Tätigkeit des Maklers (nach der gesetzlichen Regelung) für den Abschluss des Kaufvertrages zwar nicht die alleinige Ursache oder die Hauptursache gewesen sein, sie muss aber mit ursächlich für den Abschluss gewesen sein (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, § 652, Rz 47). Bei Vorkenntnis ist der Nachweis nicht ursächlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 94,509), es sei denn, der Makler liefert zusätzliche Informationen, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind (BGH NJW-RR 96,114).
Vertraglich kann das zwischen Ihnen und dem Makler B allerdings anderes geregelt sein. Dann ginge die wirksame vertragliche Regelung der oben genannten gesetzlichen Regelung vor.
Eine Provision unabhängig davon, ob die Maklerleistung ursächlich für den Kaufvertrag geworden ist, kann wirksam allerdings nur durch eine Individualvereinbarung vereinbart werden, nicht aber formularmäßig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH NJW-RR 86,346).
Falls es keine solche Individualvereinbarung zwischen Ihnen gibt, nach der der Makler B Anspruch auf die Provision auch bei einer bestehenden Vorkenntnis hat, sollten Sie den Makler B ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie bereits Vorkenntnis von der Wohnung hatten, er Ihnen keine wesentlichen neuen Informationen mitgeteilt hat, seine Tätigkeit für den Abschluss des Mietvertrages nicht ursächlich war und Sie deshalb auch keine Provision zahlen werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
19. September 2006 | 16:14
Sehr geehrte Frau Haeske,
erstmal vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Nur eine kurze Frage: Ich habe den Widerspruch per Fax geschickt, ist es sinnvol das ganze nochmals per Einschreiben zu schicken.
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. September 2006 | 16:32
Sehr geehrter Fragesteller,
sicherer wäre das, da die automatische Sendebestätigung des Faxgerätes nicht beweist, dass dem Empfänger das Fax auch tatsächlich zugegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin