17. März 2023
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17:50
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Kolditz
Große Straße 14
24855 Jübek
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Haftung Ihrer Frau in dem von Ihnen beschriebenen Fall hängt ganz von der in der Grundschuld übernommen Haftung Ihrer Frau ab. In einer Grundschuld sind immer zwei Haftungsübernahmen enthalten.
Mit der einen Haftung übernehmen Sie als Eigentümer die dingliche Haftung. Das bedeutet, dass Sie mit Haus und Hof des belasteten Grundstücks haften.
Mit der zweiten Haftung übernehmen Sie die persönliche Haftung. Dies bedeutet, dass Sie mit all Ihrem Hab und Gut haften, also mit Ihrem Vermögen, Wertgegenständen und Einnahmen. An dieser Stelle versuchen die Banken regelmäßig die Ehepartner mit in die Haftung zu nehmen, sodass dann auch der Ehepartner, also Ihre Frau, die persönliche Haftung mit übernimmt. In diesem Fall wäre es dann so, dass in dem von Ihnen beschriebenen Szenarium Ihre Frau persönlich, also mit all ihrem Hab und Gut für die Verbindlichkeiten haften würde.
Soweit Ihre Frau nicht mit in die Haftung genommen wird, sondern sie nur den Vertrag als Ehepartner genehmigen soll, übernimmt sie keine eigene Haftung.
Sie müssten also in der Grundschuldbestellung prüfen, ob Ihre Frau die persönliche Haftung mit übernehmen soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Kolditz
Rechtsanwalt Stefan Kolditz