Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Sie sind gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig. Da Sie arbeitslos sind, nehme ich an, daß Sie den geschuldeten Unterhalt nicht in voller Höhe zahlen können. Daher wird bezüglich der Unterhaltsberechnung eine sog. Mangelfallberechnung vorzunehmen sein.
II.
Bezüglich der Zwangsversteigerung gehe ich davon aus, daß Sie die Hypothekendarlehen nicht mehr bedienen können und daß deshalb die Bank die Zwangsversteigerung eingeleitet hat. Wenn der Verkehrswert, wie in Ihrem Fall, die Belastung deutlich unterschreitet, dürfte die Zwangsversteigerung die Forderungen der Gläubiger nicht abdecken.
Auf künftige Unterhaltsansprüche kann das nur insoweit Auswirkungen haben, als daß ehebedingte Schulden verbleiben, die von Ihrem Einkommen bei einer Unterhaltsberechnung abzuziehen sind. Dadurch vermindert sich Ihre "Unterhaltslast".
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Leider habe Sie meine eigentliche Frage nicht beantwortet.
Wie können bzw. müssen künftige Unterhaltsansprüche bei einem Zwangsversteigerungsverfahren berücksichtigt werden?
Oder anders gefragt:
Können künftige Unterhaltsansprüche z. B. grundbuchlich gesichert werden um das Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden oder in sonstiger Form zu beeinflussen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst sei darauf hingewiesen, daß ich Ihre Anfrage entsprechend der Fragestellung vollständig beantwortet habe. Ihre Nachfrage zielt auf einen anderen Sachverhalt ab, der aus der Eingangsfrage nicht zu ersehen gewesen ist.
Zu Ihrer Ergänzungsfrage:
Grundsätzlich bestünde - zumindest theoretisch - die Möglichkeit, zur Sicherheit künftiger Unterhaltsansprüche eine Hyphothek bzw. eine Grundschuld eintragen zu lassen. Sinnvoll ist das aber nicht, da die bestehenden Hypotheken oder Grundschulden vorrangig sind. Die Grundschuld zugunsten der Unterhaltsberechtigten käme erst nach den bereits eingetragen Belastungen zum Zuge.
D. h. die Befriedigung der Gläubiger erfolgt nach der Rangstelle der Hypothek bzw. Grundschuld. Für die Unterhaltsberechtigten bliebe bei einer Versteigerung, die durch eine weitere Belastung des Grundstücks nicht abgewendet werden könnte, nichts übrig, da das Grundstück höher als der Verkehrswert belastet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt