9. Januar 2015
|
12:40
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
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E-Mail: th@ra-henning.biz
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Maßgabe des von Ihnen bereits zitierten § 57a ZVG besteht ein _einmaliges_ Sonderkündigungsrecht des Erstehers, welches - wie von Ihnen bereits erwähnt - einen wichtigen Grund im Sinne des BGH voraussetzt. § 57a ZVG bewirkt damit lediglich eine Verkürzung der Kündigungsfrist.
Ein solch wichtiger Grund nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BGB kann nach der Rechtsprechung diverser Landgerichte die von Ihnen angeführte Sanierung sein. Voraussetzung ist aber, dass die Sanierung dazu dient, die Wohnung auf einen üblichen Standard zu bringen. Sogenannte Luxussanierungen berechtigen daher nicht zur Kündigung; dies dürfte für (einfache) Renovierungsmaßnahmen entsprechend gelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2015 | 13:04
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Da die meissten Wohnung die ich ersteigere noch relativ neu sind wird es m.E. wahrscheinlich schwierig eine Kündigung aufgrund einer Renovierungsmaßnahme durchzusetzen.
Gibt es denn sonst keine weiteren Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2015 | 13:30
Hallo
und danke für die Nachfrage. Sofern es sich nicht um ein Zweifamilienhaus handelt, von dem Sie eine Wohnung selbst bewohnen, oder der Mieter durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung bietet, gibt es keine einschlägigen weiteren Kündigungsgründe.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt