Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Sollten Sie an einer Strafverfolgung Interesse haben, so müssten Sie also schriftlich Strafantrag bei der Behörde einreichen. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ( Schmerzensgeld, Schadensersatz ) ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich.
( 2 ) Die Ihrer Frau zustehenden Schadensersatzansprüche werden voraussichtlich um den Grad ihres Mitverschuldens an dem Unfall gekürzt werden. Es bestehen also durchaus Erfolgsaussichten, auch wenn Ihre Frau freiwillig auf der Fahrradstange Platz genommen hat.
( 3 ) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, also in ca. 3 Jahren. Ich vermute, dass Sie zunächst den Heilungsverlauf abwarten wollen. Man könnte allerdings schon jetzt außergerichtlich eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass ein bestimmtes angemessenes Schmerzensgeld gezahlt wird und die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche in Hinsicht auf zu befürchtende bleibende Unfallschäden ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche vor allem Ihrer Frau eine alsbaldige Genesung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Sollten Sie an einer Strafverfolgung Interesse haben, so müssten Sie also schriftlich Strafantrag bei der Behörde einreichen. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ( Schmerzensgeld, Schadensersatz ) ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich.
( 2 ) Die Ihrer Frau zustehenden Schadensersatzansprüche werden voraussichtlich um den Grad ihres Mitverschuldens an dem Unfall gekürzt werden. Es bestehen also durchaus Erfolgsaussichten, auch wenn Ihre Frau freiwillig auf der Fahrradstange Platz genommen hat.
( 3 ) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, also in ca. 3 Jahren. Ich vermute, dass Sie zunächst den Heilungsverlauf abwarten wollen. Man könnte allerdings schon jetzt außergerichtlich eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass ein bestimmtes angemessenes Schmerzensgeld gezahlt wird und die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche in Hinsicht auf zu befürchtende bleibende Unfallschäden ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche vor allem Ihrer Frau eine alsbaldige Genesung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt