16. Oktober 2024
|
13:40
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: razermarquess@gmail.com
grundsätzlich dürfen Sie als Arbeitgeber keine eigenmächtigen Lohnabzüge vornehmen. Nach deutschem Recht gilt der Arbeitnehmerschutz, der sicherstellt, dass der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres gekürzt werden darf. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen Schadenersatzforderungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Wichtig dabei ist, dass der Arbeitnehmer nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Leichte Fahrlässigkeit führt in der Regel nicht zu einer Haftung des Arbeitnehmers.
In Ihrem Fall müsste bewiesen werden, dass die Mitarbeiterin grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, indem sie die älteren Waren nicht rechtzeitig ins Regal gestellt hat und damit den Verderb der Waren verursacht hat. Dies ist jedoch oft schwer nachzuweisen, insbesondere wenn klare Regelungen und Prozesse für den Umgang mit verderblichen Waren nicht existieren oder unklar sind.
Formulierung im Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung:
Statt pauschal einen Lohnabzug vorzusehen, wäre es ratsam, Verantwortlichkeiten klar zu definieren und eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten zu regeln. Eine unverbindliche Formulierung zu Ihrer Orientierung als Warnfunktion könnte etwa so lauten:
„Verantwortung für Warenhandling und Vermeidung von Verderb:
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, verantwortungsvoll mit den ihm anvertrauten Lebensmitteln umzugehen und die Vorgaben bezüglich Lagerung, Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und Rotation der Waren (First In, First Out) gewissenhaft zu befolgen.
Der Mitarbeiter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass Waren mit kürzerer Haltbarkeit vorrangig in den Verkaufsraum gestellt werden, um eine Vermeidung von Warenverlusten durch Ablauf des MHD sicherzustellen.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten haftbar machen, wenn hierdurch ein Schaden entsteht.
Eine Haftung des Mitarbeiters besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und nur in dem Umfang, in dem ihm das Verhalten direkt zugerechnet werden kann."
Hinweis:
Lohnabzüge können nicht ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder einen rechtskräftigen Titel vorgenommen werden. Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen behält sich der Arbeitgeber vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Wichtig:
Damit die Mitarbeiter ihre Pflichten verstehen, sollten Sie klare Anweisungen und Schulungen zum Thema Warenrotation (FIFO-Prinzip: First In, First Out) und MHD-Überwachung anbieten. Dies sollte auch dokumentiert werden.
Bei einer Schadenersatzforderung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Lohnabzug nicht ohne Weiteres: Ein Lohnabzug kann nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt oder wenn ein Gericht festgestellt hat, dass eine Haftung besteht.
Alternative Maßnahmen:
Schulungen und klare Arbeitsanweisungen: Schulungen zu MHD-Handling und Lagerung können dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und die Verantwortungsübernahme zu fördern.
Wenn ein Mitarbeiter wiederholt gegen klare Vorgaben verstößt, könnte eine Abmahnung erfolgen, um auf die Konsequenzen hinzuweisen. Bei wiederholtem Fehlverhalten wäre unter Umständen auch eine Kündigung rechtlich zulässig.
Viele Grüße