Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten (unabhängig davon ob Privat- oder Kassenpatient) wird grundsätzlich als "Dienstvertrag höherer Art" eingeordnet.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich daher nach den §§ 611 ff. des BGB.
Danach verpflichtet sich der Zahnarzt, den Patienten unter Berücksichtigung des anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft und Technik zu behandeln, ohne für das Ergebnis seiner Behandlung ein Erfolgsversprechen abzugeben.
Dies gilt nicht nur für die Behandlung, die sich auf konservierend-chirurgische, kieferorthopädische und ähnliche Vorgänge beschränkt, sondern auch in Bezug auf die zahnärztlich-prothetische Behandlung. Auch in diesem Fall wird nicht auf den Arbeitserfolg, sondern auf die Arbeitsleistung abgestellt.
Im Rahmen dieses Dienstvertrages besteht die Pflicht bzw. das Recht des Zahnarztes auf die Durchführung von erforderlichen Nachbesserungen. Zahnprothesen können oftmals nicht auf Anhieb in einer den Regeln der Zahnmedizin entsprechenden Tauglichkeit eingesetzt werden, so daß im Rahmen des Üblichen Korrekturen an Zähnen und Zahnersatz gestattet werden.
Hinsichtlich dieser Korrekturen werden als üblich etwa 2-4 Nachbesserungsversuche angesehen,was aber jeweils eine Frage des Einzelfalles ist.
Für die üblichen Nachbesserungsversuche können Sie keinen Fahrgeldersatz verlangen.
Darüber hinaus kommt kein Anspruch auf Minderung der Rechnung in Betracht, da das Dienstvertragsrecht ein solches Vorgehen grundsätztlich nicht vorsieht.
Möglich ist aber eine Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen. Hat der Arzt mehr als die üblichen Nachbesserungsversuche unternehmen müssen, hat er seine Vertragspflichten schlecht erfüllt und schuldet Ihnen Schadensersatz.
Für diese Fahrten könnten Sie je gefahrenen Kilometer 0,30 € in Ansatz bringen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orienitierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort. In einem ähnlichen Zusammenhang (Frage zu Zahnersatz) antwortete mir ein anderer Anwalt, dass es sich bei der Anfertigung von Zahnersatz um einen WERKVERTRAG handele, Sie sagen Dienstvertrag. Was ist richtig?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sowohl meine als auch die Antwort des Kollegen ist meines Erachtens korrekt, da es auf einen kleinen Unterschied ankommt: Lediglich für die rein technische Herstellung eines Zahnersatzes kommen die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts zur Anwendung.
Die weitergehende Behandlung, insbesondere das Einsetzen und Anpassen unterfällt dem Dienstvertagsrecht.
Ich hoffe, durch diese Unterscheidung für Klarheit gesorgt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt