Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
[i]Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.[/i]
(§ 59 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG NRW)
Eigentlich ist in Ihren Fällen ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben: Es steht nicht mit Sicherheit fest, das Sie den Qualifizierungslehrgang bestehen. Dann wäre ein A10-Dienstposten und ein A9Z-Dienstposten eine nicht amtsangemessene Beschäftigung (zu Ihren Gunsten). Die Besetzung der Ämter erfolgte in diesem Sinne vorübergehend vertretungsweise.
Sie sollten das rügen und nach tragfähigen Gründen für eine Verweigerung der Zulage fragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, soweit hatte ich den Gesetzeslaut gelesen.
Es wurde eben ein anderer Kandidat genauso wie ich im selben Jahr bei dem selben Dienstherren aufgrund einer Stelle nach dem A9 Z mit einer Zulage befördert!
Wie kann ich am besten hier verfahren? Steht mir eine rückwirkende Zulage zu ? Oder habe ich gar keine Chance auf so eine Zulage? Mich würde eben der Weg interessieren wie ich mich verhalten soll. Denn niemand möchte mit seinem Dienstherren in einer negativen Weise umgehen. Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
stellen Sie bei der Personalverwaltung schriftlich den Antrag, dass Ihnen die Zulage nach § 59 Abs. 1 LBesG NRW seit Übertragung der höherwertigen Stelle gewährt wird. Sie können sich dabei ruhig auch auf Ihren Kollegen beziehen.
Grundsätzlich ist der Beamte gehalten, seine Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Grundsätzlich gibt es deswegen Leistungen erst für die Zukunft, es sei denn, eine Nachzahlung ergäbe sich aus einem Amtshaftungsanspruch. Warten Sie hier am besten die Begründung des zu erwartenden Bescheides ab.
Wenn Sie das alles freundlich formulieren, kann Ihnen dafür niemand etwas Böses.
Viel Erfolg!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt